Der Kl., der das Unfallereignis, aus dem er Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche herleitet, von seinem Fahrrad aus mit einem Videogerät aufgezeichnet hat, bremste aus zwischen den Parteien streitigen Gründen sein Fahrrad ab und stürzte, als der Bekl. mit seinem vorausfahrenden Pkw abbremste. Es kam zu keiner Berührung beider Fahrzeuge. Der Kl. behauptete, der Bekl. habe ihn absichtlich ausgebremst, um ihn zu maßregeln. Schon zuvor habe ihm der Bekl. den gestreckten Mittelfinger gezeigt, weil sich der Kl. darüber beschwert habe, dass der Bekl. ihn mit seinem Pkw ohne jeden Seitenabstand überholt habe.

Zum Beweis seiner Unfalldarstellung bezog sich der Kl. auf die von ihm gefertigte Videoaufnahme. Dem trat der Bekl. mit der Begründung entgegen, dass die Verwertung der Aufnahme im Gerichtsverfahren ihn in seinen Grundrechten verletze. Das AG ging von einer zulässigen Verwertung der Videoaufnahme aus und holte zusätzlich zu einer Zeugenvernehmung unter Auswertung der Videoaufnahme ein unfallanalytisches Gutachten ein. Danach wies es die Klage ab.

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