Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins veranstaltet am 11. und 12.4.2014 ihren 3. DAV-VerkehrsAnwaltsTag in Stuttgart. Als Regionalbeauftragter der ARGE Verkehrsrecht für den OLG-Bezirk Stuttgart würde ich mich sehr freuen, Sie bei dieser Veranstaltung begrüßen zu dürfen.

Als Gottlieb Daimler im Jahre 1886 im damaligen Canstatt in der Nähe von Stuttgart seinen drei Jahre zuvor von ihm entwickelten Motor in eine Kutsche einbaute, konnte er nicht ahnen, welche Entwicklung das Automobil in den darauffolgenden mehr als 125 Jahren nehmen würde. Sicher hatte er auch keine Vorstellung darüber, welche Bedeutung es bis heute für unsere Mobilität, aber auch als Garant für eine Vielzahl von Arbeitsplätzen in der Automobilindustrie und ihren Zuliefererbetrieben hat. Der Kommentar des damaligen Kaisers Wilhelm II. – "Ich glaube an das Pferd. Das Automobil ist nur eine vorübergehende Erscheinung.“ – erwies sich angesichts der Entwicklung des Automobils und seiner heutigen Bedeutung als glatte Fehleinschätzung."

Auch für uns "Verkehrsrechtler" hat das Automobil eine sehr große Bedeutung. Dreht sich doch unsere tägliche Arbeit "rund ums Auto".

Für Baden-Württemberg ist das Automobil der Wirtschaftsfaktor. Allein die beiden Autohersteller Daimler und Porsche stehen für Tausende von Arbeitsplätzen. Berücksichtigt man noch die vielen Zulieferbetriebe, wie z.B. Bosch, kommt dieser Wirtschaftsbereich allein im Großraum Stuttgart auf mehrere Hunderttausend Arbeitsplätze. Es ist daher nicht erstaunlich, dass es in Stuttgart gleich zwei große Auto-Museen gibt. Das Mercedes-Benz-Museum und das Porsche-Museum bieten ihren Besuchern einzigartige Einblicke in die Welt des Automobils. Reisen Sie deshalb rechtzeitig nach Stuttgart oder bleiben Sie etwas länger – ein Museumsbesuch lohnt sich zusätzlich.

Vor allem lohnt sich aber der Besuch des Verkehrsanwaltstages in Stuttgart wegen seines hochkarätigen Fachprogramms.

Auch wenn Herr VorsRiBGH Wolfgang Ball seit Anfang des Jahres "a.D." ist, gibt es sicher niemanden, der so fundiert über die "Aktuelle Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats des BGH zu Autokauf und Leasing" referieren kann. Danach wird Herr RiBGH Jürgen Cierniak die "Aktuelle Rechtsprechung des 4. Strafsenats des BGH in Verkehrssachen" vorstellen. Über das Schadensersatzrecht spricht Frau RiBGH Angela Diederichsen in ihrem Referat "Aktuelle Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des BGH in Verkehrssachen". Die "Rechtsbeschwerde" behandelt sodann Herr RiAG Dr. Benjamin Krenberger, ehe Herr RiBGH Roland Wendt zum "Versicherungsschutz rund um Fahrzeuge – Ausgewähltes Höchstrichterliches zur Haftpflicht-, Kasko- und Unfallversicherung" sprechen wird. Den Schlusspunkt des Fachprogramms setzt Herr RiOLG Axel Wendler mit seinem bekannt spannenden Vortrag zur "Zeugenvernehmung".

Selbstverständlich wird im Rahmen des Verkehrsanwaltstages auch die jährliche Mitgliederversammlung der ARGE Verkehrsrecht stattfinden. Sie beginnt am Freitagabend im Anschluss an den ersten Teil der Referate. Informieren Sie sich dort über die zahlreichen Aktivitäten "Ihrer" ARGE!

Last but not least möchte ich Sie noch auf das nicht ganz alltägliche Rahmenprogramm aufmerksam machen: Schon am Freitagnachmittag kann Ihre Begleitperson an einem "Drum Circle-Workshop" teilnehmen. Da das Motto diese Workshops "Wer vergessen hat, wie man trommelt, hat vergessen, wie man fühlt" lautet, erwarte ich eine kurzweilige Abwechslung vom Alltag. Wie im Schwabenland üblich wird am Samstagvormittag der Gehweg gekehrt: "I han Kehrwoch – Frau Schwätzele weiß, wo's in Stuttgart langgeht!" – hier erwartet Ihre Begleitperson ein ungewöhnlicher Stadtspaziergang der heiteren Art – auf schwäbisch. Den Samstagabend werden wir in der Straßenbahnwelt Stuttgart verbringen. Wer möchte, kann dorthin in historischen Fahrzeugen gelangen. Sicher auch eine spannende Sache für unsere Kinder, die dieses Jahr besonders willkommen sind. Für sie ist an beiden Tagen eine Kinderbetreuung eingerichtet.

Autor: Martin Diebold

RA Martin Diebold, FA für Verkehrsrecht, Regionalbeauftragter der ARGE Verkehrsrecht, Tübingen

zfs 3/2014, S. 121

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