" … Das LG hat zu Recht angenommen, dass der Kl. ein eigener Erstattungsanspruch gegen die Bekl. aus dem Beförderungsvertrag zusteht. Die Kl. hat bewiesen, dass durch eine der Bekl. zuzurechnende Sorgfaltspflichtverletzung des Zeugen R während des Transports ein Schaden an dem von ihr mitgeführten Instrument des Zeugen G eingetreten ist, zu dessen Geltendmachung die Kl. aktiv legitimiert ist …"

2. Es kann dahinstehen, ob die Kl. selbst Partei des als Werkvertrag gem. § 631 BGB zu qualifizierenden Beförderungsvertrags mit der Bekl. geworden ist. Dem Vorbringen der Kl. lässt sich weder entnehmen, welche Rechtsform das Orchester hat, noch in wessen Namen – des Orchesters oder dessen Mitglieder – die das Angebot einholende Zeugin L bei Vertragsschluss gehandelt hat und wer unmittelbar Rechte aus dem Vertrag erwerben sollte. Die Kl. als Mitglied des Orchesters ist jedenfalls derart in die vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten der Bekl. einbezogen, dass ihr bei deren schuldhafter Verletzung eigene Schadensersatzansprüche gegen die Bekl. aus § 280 Abs. 1 S. 1 BGB zustehen.

a) Die Bekl. schuldete aus dem auf der Grundlage des Angebots und der vorausgegangenen Anfrage der Zeugin L vom selben Tag zustande gekommenen Beförderungsvertrag nicht lediglich den Transport der Mitglieder des Orchesters und deren Gepäck als Erfolg (vgl. Koller, Transportrecht, 7. Aufl. 2010, § 407 Rn 18; Voit, in: Beck'scher Online-Kommentar BGB, Stand: 1.8.2012, § 631 Rn 12a jew. zur Abgrenzung des Beförderungsvertrags von der Vermietung eines bemannten Fahrzeugs). Ausweislich der Anfrage v. 23.9.2011 sollte außerdem der Transport der Instrumente der Orchestermitglieder übernommen werden, für welche teilweise – für die Schlagzeuge – sogar um die Bereitstellung besonderer Transportmittel – eines Anhängers – gebeten worden war. Dies begründete neben der werkvertraglichen Pflicht zur Beförderung der Personen und deren Gepäck (vgl. BGH, Urt. v. 15.3.2011 – X ZR 99/10, VersR 2011, 1289; Urt. v. 5.12.2006 – X ZR 165/03, VersR 2007, 1392 jew. zum Luftbeförderungsvertrag im Anwendungsbereich des Montrealer Übereinkommens) eine weitere (Hauptleistungs-)Pflicht der Bekl., die ihr anvertrauten Instrumente zu befördern.

Nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) waren hiermit ferner besondere Sorgfaltspflichten der Bekl. verbunden: Sie war gehalten, die Instrumente während der Beförderung gegen Verlust und Beschädigung zu schützen (vgl. BGH, Urt. v. 23.9.1982 – VII ZR 82/82, NJW 1983, 113 … ). Entgegen der Ansicht der Bekl. bedurfte es zur Begründung einer solchen Pflicht im Streitfall nicht eines gesonderten Hinweises auf den – offenkundigen – Umstand, dass besonders sperrige oder wertvolle Instrumente zu transportieren sind. Welche konkreten Schutz- und Sicherungspflichten den Unternehmer im Rahmen eines Beförderungsvertrags nach den besonderen Umständen des Einzelfalls treffen können, richtet sich nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte (§ 157 BGB; vgl. BGH, a.a.O. zum Werkvertrag). Im Streitfall kann die Bekl. sich jedenfalls nicht mit Erfolg darauf berufen, für eine ordnungsgemäße Verladung der Instrumente nicht verantwortlich gewesen zu sein.

b) Diese Sorgfaltspflichten bestanden – unabhängig von einer etwaigen Stellung als Vertragspartei – auch gegenüber der Kl.

aa) In der Rspr. ist anerkannt, dass auch dritte, an einem Vertrag nicht unmittelbar beteiligte Personen in den Schutzbereich des Vertrags einbezogen werden können. Ihnen gegenüber ist der Schuldner zwar nicht zur Leistung, wohl aber unter Umständen zum Schadensersatz verpflichtet. Zu den Verträgen mit Schutzwirkung für Dritte gehören insb. auch Personenbeförderungsverträge (vgl. RG, Urt. v. 7.6.1915 – Rep. VI. 7/15, RGZ 87, 64; Urt. v. 18.11.1915 – Rep. IV. 178/15, RGZ 87, 289: jeweils noch in Anwendung des § 328 BGB; BGH, Urt. v. 28.5.1957 – VI ZR 136/56, BGHZ 24, 325; Urt. v. 27.11.1959 – VI ZR 112/59, VersR 1960, 153). Dabei ist die ursprünglich auf Personenschäden bezogene Einbeziehung dritter Personen auf Vermögensschäden ausgedehnt worden (vgl. BGH, Urt. v. 22.1.1968 – VIII ZR 195/65, NJW 1968, 885; Urt. v. 2.7.1996 – X ZR 104/94, NJW 1996, 2927 zur Entwicklung der Rspr.).

Auf der Grundlage dieser st. Rspr. ist die Kl. – auch in Bezug auf die von der Bekl. übernommene Pflicht zur Beförderung der Instrumente – in die Schutzwirkung des Vertrags einbezogen worden. Sie gehörte – als Mitglied des Orchesters – zu dem Personenkreis, der bestimmungsgemäß mit der von der Bekl. geschuldeten Leistung in Berührung kam und sowohl hinsichtlich des Schutzes der körperlichen Integrität als auch des Eigentums den Gefahren der Leistungserbringung ausgesetzt war. Diese sollte nach dem Willen der Vertragsparteien gerade den Orchestermitgliedern zugute kommen. Des Weiteren besteht auch ein Schutzbedürfnis der Kl., der keine eigenen vertraglichen Ansprüche – gleich gegen wen – zustehen, die denselben oder zumindest einen gleichwertigen Inhalt haben wie diejenigen Ansprüche, die ihr über eine E...

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