Der Kl. wandte sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis, die die Behörde ausgesprochen hatte, weil bei ihm ausweislich eines fachärztlichen Gutachtens ein gelegentlicher Cannabiskonsum und Hinweise auf einen Mischkonsum mit Alkohol vorlägen; dies führe nach der Regelbewertung der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV zum Verlust der Fahreignung. Zwar habe er angegeben, seit einiger Zeit auf den Konsum von Cannabis verzichtet zu haben. Da er aber der Aufforderung, seine möglicherweise wiedergewonnene Fahreignung mittels eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nachzuweisen, nicht nachgekommen sei, könne nach § 11 Abs. 8 FeV auf eine mangelnde Fahreignung geschlossen werden.

Das VG Regensburg (v. 17.12.2010 – VG RO 8 K 10.476) hat die Klage abgewiesen. Der BayVGH (Urt. v. 24.10.2012 – VGH 11 B 12.1523) hat der Berufung des Kl. im Wesentlichen stattgegeben und die Entziehung der Fahrerlaubnis aufgehoben. Zur Begründung hat er unter anderem ausgeführt, dass die genannte Bestimmung der Anlage zur FeV einschränkend ausgelegt werden müsse. Für die Annahme mangelnder Fahreignung sei zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit erforderlich, dass in der Person des Betr. Besonderheiten bestünden, die befürchten ließen, dass gerade bei ihm im Falle des Mischkonsums von Cannabis und Alkohol ein fehlendes Trennungsvermögen zwischen dem Konsum und der Teilnahme am Straßenverkehr zu befürchten sei. Anhaltspunkte dafür seien beim Kl. nicht ersichtlich, so dass es der Behörde verwehrt gewesen sei, den Kl. zur Beibringung eines Fahreignungsgutachtens aufzufordern. Demzufolge habe sie aus der Nichtvorlage des Gutachtens nicht auf eine fehlende Fahreignung schließen dürfen.

Das BVerwG ist dem nicht gefolgt und hat auf die Revision des Bekl. die Berufung gegen das Urt. des VG zurückgewiesen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge