EMPFEHLUNGEN

Arbeitskreis I: Grenzüberschreitende Vollstreckung von Sanktionen in der EU

  1. Mit Blick auf die geltenden EU-Instrumente, nämlich den Rahmenbeschluss Geld und die Richtlinie zum Halterdatenaustausch, begrüßt der Arbeitskreis das damit verfolgte Ziel, die Verkehrssicherheit auf den Straßen der Europäischen Union zu erhöhen.
  2. Mittelfristig ist mit Blick auf die Praktikabilität eine Überprüfung des Zusammenwirkens beider Mechanismen erforderlich.
  3. Der Arbeitskreis bedauert es, dass eine Umsetzung der Instrumente in der Europäischen Union bislang noch nicht in allen Mitgliedstaaten erfolgt ist, und würde es begrüßen, wenn die praktischen Probleme länderübergreifend zeitnah gelöst werden. Dies schließt auch die europaweite Anwendung des automatisierten Halterdatenaustausches (EUCARIS) mit ein.
  4. Im Hinblick auf die Frage der Halterhaftung bekräftigt der Arbeitskreis die Empfehlungen des 48. VGT und regt an, diese Problematik auf der Grundlage neuerer Forschungsergebnisse erneut zu diskutieren.
  5. Im Interesse der Verkehrssicherheit wäre es zielführend, dass bei in den Mitgliedstaaten der EU begangenen Verkehrsverstößen nicht nur der Halter ermittelt wird, sondern auch der Fahrer; hierzu erscheint eine Standardisierung der automatischen Kontrollgeräte und eine Unterstützung bei der Ermittlung des Fahrers wünschenswert.
  6. Zur Verwirklichung der Grundsätze der Rechtsklarheit und Rechtseinheit sollte das Verhältnis bilateraler Übereinkommen zur Vollstreckung zu den EU-Instrumenten überprüft werden.

Arbeitskreis II: Problemfeld Schmerzensgeld

I. Schmerzen und menschliches Leid lassen sich nicht formalisieren.
II. Der AK empfiehlt deshalb, grundsätzlich bei dem bisherigen System der Bemessung des Schmerzensgeldes zu bleiben, um den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalles gerecht zu werden.
III. Dabei sollten die bisher in der Rechtsprechung gewonnenen Maßstäbe den Ausgangspunkt für die Bemessung bilden, ohne allerdings bindenden Charakter zu entfalten. Entscheidungssammlungen können dabei eine wichtige Orientierungshilfe darstellen, damit in vergleichbaren Fällen keine groben Ungleichgewichte entstehen.
IV. Das derzeitige System steht einer Tendenz zu höheren Schmerzensgeldern hierbei nicht entgegen und sollte auch den Blick nicht versperren auf andere Lösungsansätze, insbesondere in anderen EU-Staaten.

Arbeitskreis III: Gesetzlich unfallversichert – Fluch oder Segen?

  1. Auch bei zunehmender Globalisierung im Arbeitsleben hat das System der gesetzlichen Unfallversicherung seine Berechtigung und gewährt einen angemessenen Schutz.
  2. Die Haftungsausschlüsse der §§ 104 ff. SGB VII sind im Interesse des Betriebsfriedens auch dann geboten, wenn der Schaden durch ein haftpflichtversichertes Kraftfahrzeug verursacht wurde.
  3. Dass der Geschädigte bei einem Wegeunfall im Sinne des § 8 Abs. 2 SGB VII seine Schadensersatzansprüche gegen den schädigenden Arbeitskollegen behält, während entsprechende Ansprüche des Geschädigten bei einem Unfall auf einem Betriebsweg im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII gemäß § 105 Abs. 1 SGB VII ausgeschlossen sind, beruht auf dem besonderen betrieblichen Bezug des Betriebswegs.
  4. Schädigungen zwischen Stammarbeitnehmern und in dem Stammunternehmen tätigen Leiharbeitnehmern sollten unabhängig davon, ob der Leiharbeitnehmer Schädiger oder Geschädigter ist, vom Haftungsausschluss gem. § 105 Abs. 1 SGB VII erfasst werden.

Arbeitskreis IV: Sachmängelhaftung und Garantie beim Autokauf

  1. Der Arbeitskreis ist der Auffassung, dass Kfz-Garantien in der Regel entgeltlich sind. Leistungseinschränkende Regelungen in Kfz-Garantiebedingungen unterliegen daher grundsätzlich der AGB-Kontrolle.
  2. Der Käufer muss das Kfz dann nicht zur Mängelbeseitigung zum Verkäufer bringen (lassen), wenn dies für ihn mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden ist. Zur Erreichung eines möglichst hohen Verbraucherschutzniveaus ist der Begriff der erheblichen Unannehmlichkeit im Lichte der Rechtsprechung des EuGH zu Fluggastrechten bei Verspätungen zu konkretisieren.
  3. Unabhängig davon, wer bei einem Verbrauchsgüterkauf den Transport des Fahrzeugs zum Verkäufer veranlasst hat, sind die Transport- und Prüfkosten grundsätzlich vom Käufer zu tragen, wenn kein Sachmangel festgestellt wurde.
  4. Der Arbeitskreis hält eine vertragliche Abrede, die eine Kostenteilung hinsichtlich von Transport- und Prüfkosten in dem Fall vorsieht, dass nach Überprüfung des Kfz kein Sachmangel vorliegt, angesichts der bestehenden Kostenrisiken beider Vertragspartner für angemessen.
  5. Der Arbeitskreis befürwortet eine Angleichung von Werk- und Kaufvertragsrecht in Hinblick auf die Aus- und Einbaukosten. Dies bedeutet insbesondere die Schaffung einer Rückgriffsmöglichkeit des Werkunternehmers gegen seine Vorlieferanten entsprechend § 478 BGB.
  6. Dem Verbraucher als Auftraggeber eines Werkvertrages sollte in Bezug auf die Mangelhaftigkeit eingebauter Teile die Berufung auf die Beweislastumkehr (§ 476 BGB) ermöglicht werden.
  7. Die gesetzliche Vorgabe von Grenzwerten für die absolute Unverhä...

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