"… Die vom Betroffenen wegen Verletzung von § 261 StPO erhobene Inbegriffsrüge greift durch."

Ausweislich der Urteilsgründe hat das AG die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen, die auch die Tätigkeit des Betroffenen als Universitätsprofessor beinhalten, auf die angeblich durch den Verteidiger hierzu abgegebene Einlassung des Betroffenen gestützt. Mit seiner Rechtsbeschwerde beanstandet der Betroffene unter Mitteilung des Hauptverhandlungsprotokolls vom 2.8.2011 zu Recht, dass Angaben zu den beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen nicht prozessordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt wurden. Soweit der vom persönlichen Erscheinen entbundene und deswegen in der Hauptverhandlung abwesende Betroffene laut Protokoll zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen und zur Sache vernommen wurde, ist das Protokoll widersprüchlich und entfaltet diesbezüglich keine Beweiskraft.

Auf dem zulässig gerügten Verfahrensverstoß beruht das angefochtene Urt.. Es ist nicht auszuschließen, dass das AG auf eine geringere Geldbuße erkannt hätte, wenn es die angesichts der Höhe der Geldbuße notwendigen Feststellungen (vgl. Göhler, OWiG, 15. Auflage, § 17, Rn 21 ff., 29) zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen prozessordnungsgemäß getroffen hätte und diese sich als unterdurchschnittlich herausgestellt hätten. In seiner Begründung für das Fahrverbot hat sich das AG nach dem Inhalt des Urteils sogar ausdrücklich auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen gestützt, indem es ausführt: “… allerdings ist es ihm aufgrund seines Einkommens als Universitätsprofessor möglich, für die Zeit des Fahrverbots einen Fahrer zu beschäftigen'. ….“

Mitgeteilt von Dr. Rüdiger Molketin, Bochum

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