Bei einem Verkehrsunfall vom 26.11.2010, für den der Bekl. in voller Höhe haftbar ist, erlitt die Kl. eine Thorax- und Beckenprellung sowie eine ulnare Seitenbandruptur am rechten Daumen. Die Daumenverletzung wurde operativ in der Zeit vom 17. bis 19.12.2010 versorgt. Anschließend musste die Kl. einen Gipsverband bis zum 4.1.2011 tragen und wurde anschließend bis zum 7.2.2011 ambulant behandelt. Bis zum 28.2.2011 absolvierte sie Krankengymnastik; bis heute ist eine Narbe an der rechten Daumenseite verblieben. Der Bekl. zahlte vorprozessual ein Schmerzensgeld von 900 EUR an die Kl. Die Kl. hat zur Begründung ihres Antrages, den Bekl. zu verurteilen, ein weiteres angemessenes Schmerzensgeld zahlen, angeführt, bis heute nicht die volle Beweglichkeit des Daumens zurückgewonnen zu haben, bis zum 30.1.2011 nicht in der Lage gewesen zu sein, ihrer beruflichen Tätigkeit nachzugehen und über einen längeren Zeitraum keinen Sport treiben zu können, ein Gesamtschmerzensgeld von 2.000 EUR für angemessen gehalten. Der Beklagte hat zur Begründung seines Klageabweisungsantrages geltend gemacht, die Kl. sei spätestens am 23.1.2011 vollständig wiederhergellt gewesen, sodass die von ihm geleistete Zahlung von 900 EUR zum Ausgleich des Schmerzensgeldanspruchs ausreichend gewesen sei.

Das Gericht hat die Kl. persönlich angehört und die Narbe in Augenschein genommen. Sodann hat es den Bekl. zur Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes von 1.100 EUR verurteilt.

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