" … Die Kl. hat gegen die Bekl. einen Regressanspruch, § 426 Abs. 1 BGB. Im Innenverhältnis zur Bekl. ist die Kl. leistungsfrei geworden, weil sie in den Versicherungsbedingungen festgelegte Obliegenheiten verletzt hat. Sie hat den Pkw in alkoholisiertem Zustand geführt und sich nach dem Unfallereignis unerlaubt vom Unfallort entfernt."

Die darin liegenden Verletzungen ihrer Obliegenheiten vor und nach Eintritt des Versicherungsfalls haben die Addition der Beträge, bis zu denen der VR Leistungsfreiheit in Anspruch nehmen kann, zur Folge (BGH NZV 2006, 78 […]).

Entgegen der Auffassung der Bekl. ist der Rückgriff der Kl. wegen der im Fahren im alkoholisierten Zustand liegenden Obliegenheitsverletzung vor Eintritt des Versicherungsfalls nicht wegen Unzurechnungsfähigkeit der Bekl. ausgeschlossen. Der VN, (…) hat ihm günstige Ausnahmen bei nachgewiesenem Vorsatz zu beweisen, so insb. die Berufung auf mangelnde Zurechnungsfähigkeit bei Taten unter Alkoholeinfluss, § 827 S. 2 BGB. (…) Dies gelingt der Bekl. mit ihrem auch nach Erörterung bewusst undeutlichen Vortrag, der sich ebenso wenig zu ihren sonstigen Trinkgewohnheiten verhält, nicht. Solange ein Täter nicht den Zustand einer Zurechnungsunfähigkeit i.S.v. § 827 BGB erreicht, ein Ausschluss der Wahrnehmungsfähigkeit oder der freien Willensbestimmung also noch nicht eingetreten ist, bleibt vorsätzliches Handeln möglich (BGH BeckRS 2005, 14322 m.w.N.). Nachvollziehbare Anhaltspunkte dazu hat die Bekl. nicht benannt.

Selbst wenn die Bekl. bei Antritt ihrer Trunkenheitsfahrt oder bei Eintritt des Versicherungsfalls unzurechnungsfähig i.S.v. § 827 S. 1 BGB gewesen sein sollte, hätte sie jedenfalls grob fahrlässig gehandelt; in diesem Fall und der absoluten Fahruntüchtigkeit wäre auch bei grober Fahrlässigkeit eine Leistungskürzung auf Null gerechtfertigt. (…) Es fehlt jeglicher Vortrag, welche Vorkehrungen die Bekl. getroffen hat, um zu verhindern, dass sie sich an das Steuer des Fahrzeugs setzen würde, obwohl sie wusste, alkoholische Getränke zu konsumieren. Auch auf den Hinweis im Termin zur mündlichen Verhandlung ist weitergehender Vortrag nicht erfolgt; vielmehr ist klargestellt worden, dass der Vortrag bewusst wenig konkret gehalten worden ist.

Auch dem Rückgriff wegen der nach Eintritt des Versicherungsfalls eingetretenen Obliegenheitsverletzung durch das unerlaubte Entfernen der Bekl. vom Unfallort kann die Bekl. nicht mit Erfolg entgegenhalten, sie sei schuldunfähig gewesen. Ungeachtet der Frage, ob das im Strafverfahren eingeholte rechtsmedizinische Gutachten vorliegend zu verwerten ist, hat die Bekl. jedenfalls weder im einzelnen vorgetragen noch unter Beweis gestellt, dass die darin getroffenen Annahmen, die sich die Kl. zu eigen gemacht hat, unzutreffend sind. Soweit sie ausführt, der Sachverständige habe sich offensichtlich allein leiten lassen vom ärztlichen Bericht anlässlich der Blutentnahme, in dem angeführt sei, dass das Bewusstsein klar und die Sprache deutlich gewesen sei, wird dies durch ihren Vortrag, dies müsse mit Nachdruck bestritten werden, nicht infrage gestellt. Eine abweichende Tatsachenschilderung enthält dies nicht. Erst recht geht die Bekl. nicht auf die Würdigung des Sachverständigen ein, aufgrund ihres situationsadäquaten Verhaltens unmittelbar nach dem Unfall sei nicht von einer Aufhebung der Steuerungsfähigkeit auszugehen. … “

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