1. Im Rahmen des PKH-Verfahrens ist der ASt. nicht verpflichtet, zusätzlich zu dem PKH-Gesuch bei Anbringung in der Berufungsinstanz die Berufung einzulegen und zu begründen.

2. Ein Teilurteil über eine begehrte Feststellung in einem Schadensersatzprozess ist dann zulässig, wenn der Rechtsstreit hinsichtlich der Haftungsquote entscheidungsreif ist und der streitige Leistungsanspruch hinsichtlich der Haftungsquote in einem Grundurteil beschieden wird.

3. Ein Richter ist nicht verpflichtet, auf alle auch für seine Entscheidung unerheblichen Gesichtspunkte einzugehen.

4. Bei der Prüfung der Vermeidbarkeit des Unfallereignisses für einen Idealfahrer darf nicht allein auf die Vermeidbarkeit nach der Reaktionsaufforderung abgestellt werden, sondern es ist auch zu prüfen, ob ein Idealfahrer bei gebotener defensiver Fahrweise in die gefahrträchtige Situation geraten wäre.

5. Rechtspflichten und Obliegenheiten des Fußgängers, bei Dunkelheit keine dunkle Kleidung zu tragen, bestehen nicht. Desgleichen ist der Fußgänger in dieser Situation nicht verpflichtet, von einer Überquerung der Fahrbahn abzusehen.

6. § 20 StVO stellt besondere erhöhte Anforderungen an den motorisierten Verkehrsteilnehmer, weil mit fehlerhaftem gefahrerhöhendem Verhalten der den Bus verlassenden Fußgänger zu rechnen ist.

7. Eine Kürzung aller Schadensersatzansprüche auf Null unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens kommt kaum in Betracht.

(Leitsätze der Schriftleitung)

OLG München, Urt. v. 5.5.2017 – 10 U 1750/15

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