Auch bei der Höhe der der angemessenen Entschädigung für das erlittene Leid hat sich der Gesetzgeber gegen eine festgelegte Höhe eines bestimmten Betrages entschieden, um eine Einzelfallgerechtigkeit zu gewährleisten und überlässt damit die Bestimmung weitestgehend Literatur und Rechtsprechung.

I. Vorstellung des Gesetzgebers

Allerdings lassen sich der Gesetzesbegründung auch mehrere Hinweise zur Bestimmung der möglichen Höhe eines solches Anspruchs entnehmen. Die maßgebliche Passage ist dabei wie folgt hervorzuheben:

Zitat

"Die Höhe des Schmerzensgeldes bei Schockschäden und die insoweit von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze konnten eine gewisse Orientierung geben. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Anspruch auf Hinterbliebenengeld keine außergewöhnliche gesundheitliche Beeinträchtigung voraussetzt."

Diese Erwägungen des Gesetzgebers werden überzeugender Weise in der Literatur so verstanden, dass die bisher in der Rechtsprechung entwickelten Beträge bei der Bemessung eines angemessenen Schmerzensgeldes für Schockschäden bei dem Unfalltod nahestehender Personen sowohl einen Orientierungspunkt als auch die denkbare Obergrenze für eine Entschädigung als Hinterbliebenen Geld darstellen.[25] Dies ist auch folgerichtig: Denn ein solcher Schmerzensgeldanspruch setzt eine eigene Rechtsgutsverletzung und damit erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigung des Anspruchstellers voraus und – wie schon dargelegt – führt dies auch dann zu, dass bei einem gleichzeitigen Vorliegen der Voraussetzungen beider Ansprüche der Anspruch auf ein Hinterbliebenen Geld in dem Schmerzensgeld nach der Schockschaden Rechtsprechung aufgeht.[26]

[25] Burmann/Jahnke, NZV 2017, 401; Quaisser, DAR 2017, 688; Steenbuck, r+s 2017, 449; Wagner, NJW 2017, 2641; Müller, VersR 2017, 321.
[26] Quaisser, DAR 2017, 688; Steenbuck, r+s 2017, 449.

II. Rechtsprechung zu Schockschäden als Orientierung

Der bisher entwickelten Rechtsprechung zur Höhe des Schmerzensgeldes bei sog. Schockschäden kommt daher eine wichtige Orientierungshilfe zu.

1. Bewertung des Gesetzgebers

Auch der Gesetzgeber hat sich im Rahmen verschiedener Stellungnahmen und der Gesetzesbegründung mit dieser Rechtsprechung als Orientierungspunkt auseinandergesetzt. Der Entwurf des Bayrischen Staatsministeriums der Justiz, welcher die ersten Grundlagen für die spätere Entwicklung des Gesetzes über die Fähigkeit eines Hinterbliebenengeldes geschaffen hat, lässt hierzu die Auffassung erkennen, dass ein durchschnittliches Schmerzensgeld für Schockschäden von der Rechtsprechung i.H.v. 5.000–10.000 EUR im Regelfall zugesprochen wird.[27] Im Rahmen der Gesetzesbegründung des Deutschen Bundestages wurde in Anlehnung hieran als Grundlage einer Kostenkalkulation augenscheinlich auf durchschnittliche Beträge i.H.v. rein rechnerisch in 10.000 EUR abgestellt und dabei ausdrücklich Bezug auf die Schockschadenrechtsprechung genommen.[28] Müller weist in diesem Zusammenhang auch zutreffend darauf hin, dass sich aus der Gesetzesbegründung selber noch nicht ergibt, ob dieser rein rechnerische Wert einen Anhaltspunkt für den Durchschnitt oder aber als Obergrenze für das Hinterbliebenengeld gedacht ist bzw. ob bei diesem Betrag nicht noch ein erheblicher Abschlag gemacht werden müsste, da nach der Gesetzesbegründung doch die Schockschadenrechtsprechung zu einem höheren Ersatzanspruch führen müsste, d.h. ein Anspruch auf Hinterbliebenengeld, der sich hieran orientiert, mithin geringer auszufallen hat.[29]

[27] Erfasst z.B. bei Quaisser, DAR 2017, 688.
[28] BT-Drucks 18 / 11397 S. 11.
[29] Müller, VersR 2017, 321; ebenso Jaeger, VersR 2017, 1041.

2. Auffassungen in der Literatur

Hieran anknüpfend geht Müller davon aus, dass mit Entschädigungsbeträgen im Rahmen dieser Größenordnung zu rechnen ist, zumal die Gesetzesbegründung ja auch erkennen lässt, dass ein Anspruch auf Entschädigungsgeld in moderater Höhe entstehen soll.[30]

Auch Wagner orientiert sich an dem vom Gesetzgeber angeführten Betrag i.H.v. 10.000 EUR, sieht in dieser Summe aber sogleich nicht den Durchschnitt, sondern angesichts der erheblichen Auswirkung des Verlustes einer eng verbundenen Person die Untergrenze. Dies soll zumindest für die im Gesetz genannten Fälle einer engen Verbindung mit dem Verlust eines Kindes, Ehegatten oder Lebenspartners gelten. Außerhalb dieses Kernbereichs persönlicher Nähebeziehungen wäre dann an geringere Beträge im Rahmen von 5.000–10.000 EUR als Durschnitt zu denken. Die Obergrenze für ein Hinterbliebenengeld sieht er in der Höhe, bei welcher die Schockschadenrechtsprechung einsetzt und geht insoweit von einer Größenordnung von 20.000 EUR aus. Innerhalb dieses Korridors wäre dann unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls der Betrag der angemessenen Entschädigung zu bestimmen.

Jäger weist in diesem Kontext allerdings zu Recht darauf hin, dass die Rechtsprechung zu Schockschäden im Regelfall derartige Größenordnungen häufig gar nicht erreicht. Ein zugesprochenes Schmerzensgeld wird nach seiner Ansicht häufig zwischen 5.000–20.000 EUR von den Gerichten ausgeurteilt, wobei ein Betrag, der höher als 10.000 EUR wäre, nur in seltenen Fällen das Ergebnis...

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