Bisher wurde den Hinterbliebenen als sog. mittelbar Geschädigten in § 844 BGB im Fall der Tötung nur in zwei Ausnahmefällen ein materieller Ersatzanspruch mit einem Unterhaltsanspruch und dem Ersatz der Beerdigungskosten eingeräumt. Bisher gab es für Hinterbliebene einen immateriellen Anspruch nur als Schmerzensgeld im Rahmen der sog. Schockschadenrechtsprechung. Dabei handelt es sich um einen eigenen Schadensersatzanspruch wegen einer Verletzung eines eigenen Rechtsguts als Folge der Reaktion auf den Tod eines nahen Angehörigen, wobei die Verletzung Krankheitswert erreichen, d.h. pathologisch fassbar sein und über das übliche Maß einer Trauerreaktion deutlich hinausgehen muss.[1] Der nunmehr eingeräumte Anspruch eines Hinterbliebenengeldes setzt gerade nicht eine solche eigene Verletzung voraus, ist aber ansonsten wie ein immaterieller Schadensersatz für einen mittelbar Geschädigten ausgestattet.

Da es sich um den Ersatzanspruch mittelbar Geschädigter handelt, ist die Integration bei § 844 BGB folgerichtig und in der Sache dürfte es sich nunmehr um einen immateriellen Ersatzanspruch eigener Art handeln.[2]

Erfasst werden sollen nach der Gesetzesbegründung sämtliche Fälle der außervertraglichen Haftung für Schäden. Konsequent werden daher auch die Vorschriften in Gesetzen mit einer entsprechenden Gefährdungshaftung geändert, zu denen insb. § 10 Abs. 3 StVG, aber auch § 5 Abs. 3 HaftPflG, § 35 Abs. 3 LuftVG, § 7 Abs. 3 ProdHaftG und § 12 Abs. 3 UmweltHG gehören. Ausgeklammert wird grds. eine rein vertragliche Haftung, wobei aber als Ausnahme die Passagierschadenshaftung im Luftverkehrsrecht zu beachten ist.[3]

[1] BGH, Urt. v. 10.12.2015 – VI ZR 8/14 = NJW 2015, 2246; BGH, Urt. v. 20.3.2012 – VI ZR 114/11 = BGHZ 193, 34; grundlegend bereits BGH, Urt. v. 11.5.1971 – VI ZR 78/70 = BGHZ 56, 163, 168.
[2] Überzeugend Müller, VersR 2017, 321.
[3] Vgl. BT-Drucks 18 / 11397, 8.

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