Der Beschuldigte soll ein Rolltor der Fa. T beschädigt haben, an dem ein Sachschaden von ungefähr 2.800 EUR entstanden sein soll. Bei der Unfallörtlichkeit handelt es sich um den hinteren Teil des Betriebsgeländes der Fa. T, auf dem sich drei Anlieferungstore befinden. Der Zugang zu diesem Teil des Betriebsgeländes ist mit Ein- und Ausfahrtsschranken versehen. Der unmittelbare Bereich vor den Rolltoren ist abgesenkt, mit Betonoberfläche versehen und mit Fahrstreifen für die anliefernden Lastkraftwagen gekennzeichnet.

Auf Antrag der StA hat das AG dem Beschuldigten vorläufig die Fahrerlaubnis entzogen und den Führerschein beschlagnahmt. Zur Begründung hat es ausgeführt, es bestünde der dringende Verdacht, der Beschuldigte habe am Tattag ein Kfz im Straßenverkehr geführt, einen Unfall mit erheblichem Fremdschaden verursacht und sich vorsätzlich unerlaubt vom Unfallort entfernt.

Das LG Arnsberg hat auf die Beschwerde des Beschuldigten die Entscheidung aufgehoben und den Antrag der StA auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis abgelehnt.

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