BDSG § 11 § 28; BGB § 823 Abs. 1 § 1004 Abs. 1 S. 2

Leitsatz

Hat eine Haftpflichtversicherung im Rahmen der Abwicklung eines Verkehrsunfalls personenbezogene Daten eines Anspruchstellers an ein drittes Unternehmen zwecks Prüfung eines eingereichten Schadensgutachtens/Kostenvoranschlags weitergeleitet, so kann der Anspruchsteller nicht gem. § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB die Unterlassung der Weitergabe seiner personenbezogenen Daten verlangen. Denn unabhängig von der Frage, ob die Weitergabe der Daten nach dem Bundesdatenschutzgesetz rechtmäßig war, fehlt es an einer Wiederholungsgefahr i.S.d. § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB, weil die Weitergabe der Daten nur der Abwicklung eines einmaligen Unfallereignisses diente.

OLG Oldenburg, Urt. v. 23.12.2014 – 13 U 66/14

Sachverhalt

Der Kl. nimmt die Bekl. auf Schadensersatz wegen der Folgen eines Verkehrsunfalls in Anspruch, bei dem der Pkw des Kl. beschädigt wurde. Der Pkw des Unfallgegners, des Bekl. zu 1) war bei der Bekl. zu 2) haftpflichtversichert. Der Kl. holte ein Sachverständigengutachten ein, das die Bekl. zu 2) zur Prüfung an eine Prüforganisation weiterleitete, die ihrerseits das Schadensgutachten an die schließlich die Prüfung vernehmende D GmbH weiterleitete. Die Bekl. zu 2) legte bei der Schadensregulierung die in der Prüfung durch die D GmbH vorgenommenen Abzüge zugrunde. Mit der Klage hat der Kl. die Verurteilung der Bekl. zur Zahlung des nach der Regulierung der Bekl. zu 2) rechnerisch offen stehenden Restbetrages sowie die Verurteilung der Bekl. zu 2) zur Erteilung der Auskunft darüber verfolgt, welche Daten von der Bekl. zu 2) an Dritte weitergegeben wurden. Weiterhin hat er die Verurteilung der Bekl. zu 2) auf Unterlassung der Weitergabe von Daten des Kl. an Dritte sowie auf Löschung der gespeicherten Daten in Anspruch genommen. Das LG Oldenburg, dessen Entscheidung unter der unzutreffenden Angabe des AG Bremen in zfs 2016, 89–91 veröffentlicht worden ist (zutreffendes Aktenzeichen 5 O 2164/12) hat dem Kl. einen Teil des geforderten restlichen Schadensersatzes zuerkannt sowie unter Abweisung der weiteren von dem Kl. geltend gemachten datenschutzrechtlichen Ansprüche zur Auskunftserteilung hinsichtlich der bei der Bekl. zu 2) über den Kl. gespeicherten Daten und zur Unterlassung der Weitergabe der gespeicherten Daten an Dritte verurteilt. Die Berufung der Bekl. zu 2) richtet sich gegen die Verurteilung zur Auskunft und Unterlassung. Das BG bestätigte die Verurteilung zur Auskunftserteilung nach § 34 BDSG und wies den Unterlassungsanspruch ab.

2 Aus den Gründen:

" … b) Im Hinblick auf den Unterlassungsanspruch hat die Bekl. zu 2) jetzt – neben den beiden bereits in erster Instanz vorgelegten Verträgen zwischen der H und der C GmbH sowie der D GmbH – auch noch den “Vertrag über die Überprüfung von Kostenvoranschlägen und Gutachten’ zwischen der H und der C GmbH vom 10.3.2011 vorgelegt. Aus § 1 dieses Vertrages ergibt sich ausdrücklich, welche Tätigkeit die C GmbH für die H auszuführen hat. In § 5 dieses Vertrages heißt es ausdrücklich, dass die Regelungen zum Datenschutz und zur Geheimhaltung in der Rahmenvereinbarung vom 10.3.2011 gelten, soweit nichts Abweichendes geregelt ist. Damit dürften zumindest die Bedenken des LG ausgeräumt sein, dass sich entgegen § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BDSG der Zweck der Datennutzung nicht aus dem Vertrag entnehmen lasse."

Es bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung, ob die Bekl. zu 2) sich im Hinblick auf die Weitergabe der Daten an die C GmbH und die D GmbH auf § 11 BDSG oder auch auf § 28 BDSG berufen kann (vgl. dazu LG Oldenburg, Urt. v. 16.9.2013 – 5 O 2544/12, juris; Urt. v. 23.6.2014 – 5 O 2226/12, ZD 2014, 574). Auch eine Auseinandersetzung mit den vom Kl. in der Berufungserwiderung erhobenen Einwänden hinsichtlich des erst in zweiter Instanz vorgelegten Vertrages ist nicht erforderlich. Denn ein Unterlassungsanspruch des Kl. besteht, wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat mit den Parteien erörtert, schon deshalb nicht, weil es an der erforderlichen Wiederholungsgefahr fehlt.

Ein Anspruch des Kl. auf Unterlassung der Weitergabe seiner Daten könnte sich zwar aus einer entsprechenden Anwendung des § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB ergeben, weil eine durch das Bundesdatenschutzgesetz nicht gedeckte Übermittlung personenbezogener Daten eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als “sonstiges Recht’ i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB darstellt und keine speziellen datenschutzrechtlichen Ansprüche auf Unterlassung bestehen (vgl. BGH, Urt. v. 7.7.1983 – III ZR 159/82, NJW 1984, 436, zitiert nach juris, Rn 14; OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.5.2005 – 15 U 196/04, NJW 2005, 2401, zitiert nach juris, Rn 57 ff.; Taeger, in: Taeger/Gabel, BDSG, § 4 Rn 76; Dix, in: Simitis, BDSG, 8. Aufl., § 35 Rn 73 m.w.N.).

Voraussetzung für einen Unterlassungsanspruch ist jedoch, dass “weitere Beeinträchtigungen zu besorgen’ sind, also eine Wiederholungsgefahr besteht (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O., Rn 58; vgl. auch Gabel, in: Taeger/Gabel, a.a.O., § 7 R...

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