Leitsatz (amtlich)

1. Die Übermittlung unrichtiger Daten an die Schufa ist nicht von einem berechtigten Interesse des Kreditinstitutes gedeckt. Unrichtig in diesem Sinne sind auch solche Daten, die zwar für sich genommen zutreffen, durch die aber infolge fehlender Voreintragungen der unrichtige Eindruck eines aktuellen vertragswidrigen Verhaltens hervorgerufen wird.

2. Würde der Widerruf einer unrichtigen Datenübermittlung an die Schufa den unzutreffenden Eindruck hervorrufen, eine Darlehensverbindlichkeit sei vertragsgemäß getilgt worden, reduziert sich der Beseitigungsanspruch des Bankkunden auf einen Richtigstellungsanspruch.

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 06.08.2004; Aktenzeichen 15 O 64/04)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 6.8.2004 verkündete Teilanerkenntnis- und Schlussurteil der 15. Zivilkammer des LG Düsseldorf - Aktenzeichen: 15 O 64/04 - unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, die ggü. der Schufa zum 16.10.2003, 2.1.2004 und 2.4.2004 abgegebenen Meldungen "Konto in Abwicklung" zum Konto ... zu widerrufen.

Der Beklagten wird untersagt, hinsichtlich des unter der Kundennummer ... bei der Beklagten geführten Kredites und des Kontos ... Negativmerkmale an die Schufa zu meiden, sofern keine neueren Vertragsverstöße der Klägerin vorliegen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, angedroht.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, die ggü. der Schufa mit Schreiben vom 6.8.2003 übermittelten Einträge "Saldovergleich" i.H.v. 11.000 EUR, zahlbar in monatlichen Raten von 260 EUR ab 5.6.2003, sowie "Schuldsaldo" per 6.8.2003 i.H.v. 10.480 EUR, dahin gehend zu berichtigen, dass diese Eintragungen Folge der am 13.8.1998 erfolgten Kündigung des Kreditvertrages wegen Zahlungsverzuges und nicht Folge eines aktuellen vertragswidrigen Verhaltens sind.

Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.

Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3; die Kosten der Berufung werden gegeneinander aufgehoben.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten zum Widerruf einer Mitteilung der Beklagten an die Schufa.

I. Die Klägerin nahm bei der Beklagten am 7.5.1996 ein Darlehen über einen Betrag von 26.178 EUR auf. Auf der Vorderseite des Kreditvertrages (Bl. 113 GA) findet sich folgende Klausel:

"Einwilligung zur Übermittlung von Daten an die Schufa/KSV

Ich willige ein, dass das Kreditinstitut, die F. AG, der für meinen Wohnsitz zuständigen Schufa-Gesellschaft (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) Daten über die Beantragung, die Aufnahme (Kreditnehmer, Mitschuldner, Kreditbetrag, Laufzeit, Ratenbeginn) und vereinbarungsgemäße Abwicklung (z.B. vorzeitige Rückzahlung, Laufzeitverlängerung) dieses Kredits übermittelt. Soweit hiernach eine Übermittlung erfolgen kann, befreie ich das Kreditinstitut zugleich vom Bankgeheimnis.

...

Weitere Hinweise auf der Rückseite."

Auf der Rückseite des Vertragsformulars findet sich folgender Hinweis (Bl. 114 GA):

"Unabhängig von den auf der Vorderseite genannten Meldungen wird das Kreditinstitut der Schufa auch Daten aufgrund nicht vertragsgemäßen Verhaltens (z.B. Kündigung des Kredits, Inanspruchnahme einer vertraglich vereinbarten Lohnabtretung, beantragter Mahnbescheid bei unbestrittener Forderung sowie Zwangsvollstreckungsmaßnahmen) melden. Diese Meldungen dürfen nach dem Datenschutzgesetz nur erfolgen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Kreditinstituts, eines Vertragspartners der Schufa oder der Allgemeinheit erforderlich ist und dadurch meine schutzwürdigen Belange nicht beeinträchtigt werden ...."

Nachdem die Beklagte mit der Bedienung dieses Kredites in Zahlungsverzug kam, kündigte die Beklagte den Kreditvertrag zum 13.8.1998; zugleich kündigte die Be klagte auch das Girokonto der Klägerin, welches sie unter der Nummer ... führte. Diese Kündigung ist aus zwischen den Parteien streitigen Gründen im Datenbestand der Schufa nicht gespeichert.

Mit Schreiben vom 5.6.2003 (Bl. 10 GA) erklärte sich die Beklagte bereit, den Gesamtrestbetrag aus beiden Konten (Kreditkonto und Girokonto) auf 11.000 EUR zu reduzieren und für den Fall einer fristgerechten Ratenzahlung von monatlichen Raten i.H.v. 260 EUR keine weiteren Verzugszinsen und Kosten zu berechnen. Die Beklagte zahlte daraufhin monatlich die geforderten Beträge.

Mit Nachmeldung vom 10.7.2003 meldete die Beklagte der Schufa zu den beiden Kontennummern zwei - unzutreffende - Salden. Mit Schreiben vom 6.8.2003 (Bl. 115 GA) teilte die Beklagte der Schufa mit, dass die Saldenmitteilung nicht korrekt sei und unter dem 5.6.2003 eine Forderungsfestschreibung auf 11.000 EUR mit monatlichen Raten i.H.v. 260 EUR vereinbart worden sei. Die Restforderung belaufen sich auf 10.480 EUR. Die Schufa nahm daraufhin folgende Eintra...

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