Steht z.B. der konkrete Punkt der Kollision im Begegnungsverkehr oder aber auf einer Kreuzung nicht fest, kann ggf. durch Ermittlung der Lenkbewegungen der Fahrzeugführer ermittelt werden, wer auf wessen Fahrbahn geraten ist. Dementsprechend kann dann auch ein Anscheinsbeweis bei dem Abkommen auf die Gegenfahrbahn,[1] dem Abbiegen in den Gegenverkehr[2] oder der Einfahrt in den Kreuzungsbereich[3] als wartepflichtiger Verkehrsteilnehmer eingreifen.

 
Hinweis

Gerade bei Fällen, bei denen keine ausreichend deutlichen Schlagspuren[4] den Moment der Kollision kennzeichnen, dürfte diese Aufklärungsmöglichkeit von besonderer Bedeutung sein.

[1] OLG Hamm, Urt. v. 8.9.2015 – I 9 U 131/14, juris; OLG Frankfurt, Urt. v. 4.3.2014 – 15 U 144/12, SP 2014, 295.
[3] OLG Celle, Urt. v. 20.10.2010 –14 U 47/10, juris; OLG Köln, Urt. v. 14.2.2002 – 12 U 142/01, SP 2002, 263.
[4] Vgl. zu diesen Fällen auch Nugel/Schrickel, VRR 2015, Heft 6, S. 3 ff.

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