Entscheidungsstichwort (Thema)

Linksabbieger: Verletzung des Vorrechts des Geradeausverkehrs

 

Normenkette

StVG § 17 Abs. 1-2

 

Verfahrensgang

LG Ingolstadt (Urteil vom 14.02.2009; Aktenzeichen 52 O 816/07)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten zu 1) bis 3) und des Beklagten zu 2) als Widerkläger gegen das Endurteil des LG Ingolstadt vom 14.2.2009 (Az. 52 O 816/07) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Widerbeklagte zu 1) und die Drittwiderbeklagte zu 2) samtverbindlich verurteilt werden an den Widerkläger einen weiteren Betrag i.H.v. 382,54 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 29.6.2007 zu bezahlen haben.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien wie folgt:

Die Gerichtskosten tragen die Beklagten zu 1) bis 3) samtverbindlich zu 90 %, der Beklagte zu 2) als Alleinschuldner zu 6 % und der Kläger und die Drittwiderbeklagten samtverbindlich zu 4 %.

Die notwendigen Auslagen des Klägers tragen die Beklagten zu 1) bis 3) samtverbindlich zu 90 %, der Beklagte zu 2) zu 6 % und der Kläger zu 4 % selbst.

Die notwendigen Auslagen des Beklagten zu 2) tragen der Kläger und die Drittwiderbeklagte samtverbindlich zu 4 % und der Beklagte zu 2) zu 96 % selbst.

Die notwendigen Auslagen der Beklagten zu 1) und 3) tragen diese jeweils selbst.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Der Kläger macht gegen die Beklagten Ansprüche aus einem Verkehrsunfall am 21.11.2006 im Gemeindebereich R. geltend. Der Beklagte zu 2) verfolgt im Wege der Widerklage gegen den Kläger und die Drittwiderbeklagte zu 2) Ansprüche aus demselben Unfallereignis.

Der Kläger begehrt materiellen Schadensersatz i.H.v. 9.873,84 EUR, Schmerzensgeld i.H.v. mindestens 2.000 EUR und 605,91 EUR Anwaltskosten mit der Behauptung, er sei auf der B13 gegen den linksabbiegenden Pkw des Beklagten zu 1) gestoßen, weil sich dieser vor dem beabsichtigten Abbiegen so eingeordnet hatte, dass er sich teilweise auf seiner Fahrbahnhälfte befunden habe und ein Vorbeifahren nicht mehr möglich gewesen sei. Die Beklagten behaupten, der Beklagte zu 1) habe sich zum Kollisionszeitpunkt noch innerhalb seiner Linksabbiegespur befunden und der Kläger sei, von seiner eigenen Fahrbahn abkommend auf das stehende Beklagtenfahrzeug aufgefahren.

Hinsichtlich des Weiteren Parteivortrags und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil vom 14.1.2009 (Bl. 101 ff. d.A.) Bezug genommen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO).

Das LG Ingolstadt hat nach Beweisaufnahme der Klage und der Widerklage unter Abweisung im Übrigen wie folgt teilweise stattgegeben:

1. Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an den Kläger 7697,91 EUR nebst 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz hieraus seit 8.12.2006 zu bezahlen.

2. Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld i.H.v. 1200 EUR nebst 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz hieraus seit 29.6.2007 zu bezahlen.

3. Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt an den Kläger 484,72 EUR nebst 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz hieraus seit 29.6.07 zu bezahlen.

4. Auf die Widerklage hin werden der Kläger (und Widerbeklagte) und die Drittwiderbeklagte gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Widerkläger (Beklagten zu 2) 172,52 EUR nebst 5 Prozenpunkte Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 30.05.07 zu bezahlen.

Wegen der Entscheidungsgründe und des dieser Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhaltes wird auf das angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen dieses, den Beklagten am 15.1.2009 zugestellte Urteil haben die Beklagten und der Beklagte zu 2) als Widerkläger mit einem beim OLG am 13.2.2009 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt (Bl. 114 d.A.) und diese mit einem beim OLG am 13.3.2009 eingegangenen Schriftsatz (Bl. 119 d.A.) begründet.

Die Beklagten und der Beklagte zu 2) als Widerkläger beantragen, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen und den Kläger und die Drittwiderbeklagte gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 1.546,73 EUR nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 30.5.2007 zu verurteilen.

Der Kläger und die Drittwiderbeklagte beantragen, die Berufung der Beklagten und des Widerklägers zurückzuweisen.

Der Senat hat gemäß Beweisanordnung vom 26.3.2009 (Bl. 125 d.A.) Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugin H. und Anhörung des Sachverständigen Dipl.- Ing.(FH) T., der seine Erkenntnisse auch in einem schriftlichen Gutachten vom 8.5.2009 zusammengefasst hat.

Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 4.9.2009 (Bl. 146 d.A.) verwiesen.

Ergänzend wird auf die vorgenannte Berufungsbegründungsschrift, die Berufungserwiderung vom 28.4.2009 (Bl. 127 d.A.) sowie die Sitzungsniederschrift vom 4.9.2009 (Bl. 146 d.A.) Bezug genommen.

B. Die Berufung ist statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und begründet und somit zulässig. Die Berufung der Beklagten gegen die Klageforderun...

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