" … II. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. In der Sache hat sie lediglich einen geringen Teilerfolg, soweit die Kl. eine Nutzungsausfallentschädigung von weiteren 140 EUR und eine Unkostenpauschale von 25 EUR begehrt."

1. Ohne Erfolg wendet sich die Berufung dagegen, dass das Erstgericht den Anspruch der Kl. auf Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwandes als erfüllt angesehen hat. Entgegen dem Berufungsangriff ist es nicht zu beanstanden, dass die Bekl. von dem Wiederbeschaffungswert von netto 13.277,31 EUR einen Restwert in Höhe des Kaufangebots der Firma … von netto 5.596,64 EUR in Abzug gebracht haben.

a) Im Totalschadensfall kann der Geschädigte den Wiederbeschaffungsaufwand, d.h. Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert, ersetzt verlangen (vgl. BGH, Urt. v. 1.6.2010 – VI ZR 316/09, VersR 2010, 963 f.; Urt. v. 7.6.2005 – VI ZR 192/04, VersR 2005, 1257 ff.). Dabei darf er das Fahrzeug regelmäßig zu dem Preis veräußern, den das Schadensgutachten auf der Grundlage einer konkreten Wertermittlung für den allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl. BGH, Urt. v. 1.6.2010 a.a.O.; Urt. v. 13.10.2009 – VI ZR 318/08, VersR 2010, 130 f.). Er ist grds. nicht verpflichtet, einen Sondermarkt in Anspruch zu nehmen (vgl. BGH, Urt. v. 6.3.2007 – VI ZR 120/06, BGHZ 171, 287 ff.; Urt. v. 7.12.2004 – VI ZR 119/04, VersR 2005, 381 ff.). Allerdings kann er im Rahmen des § 254 Abs. 2 S. 1 BGB gehalten sein, von einer grds. zulässigen Verwertung Abstand zu nehmen und im Rahmen des Zumutbaren andere sich ihm bietende Verwertungsmöglichkeiten zu ergreifen (vgl. BGH, Urt. v. 1.6.2010 a.a.O.; Urt. v. 12.7.2005 – VI ZR 132/04, BGHZ 163, 362 ff.). Eine solche Ausnahme ist gegeben, wenn der Schädiger dem Geschädigten eine ohne Weiteres zugängliche günstigere Verwertungsmöglichkeit in Form eines bindenden Angebots nachweist, die der Geschädigte nur noch annehmen muss (vgl. BGH, Urt. v. 6.3.2007 a.a.O.; Urt. v. 30.11.1999 a.a.O.).

b) Zu Recht hat das Erstgericht angenommen, dass die Zweitbeklagte der Kl. hier ein solches zumutbares Angebot nachgewiesen hat.

aa) Entgegen dem Berufungsangriff begegnet es keinen Bedenken, dass das Erstgericht es als erwiesen angesehen hat, dass die Firma … ein bindendes Vertragsangebot abgegeben hat. Der vorgelegte Ausdruck der … , dessen Echtheit nicht in Zweifel gezogen wurde, weist ein “verbindliches Kaufangebot’ aus. Der Kammer ist aus zahlreichen Verfahren bekannt, dass Versicherungen über Restwertbörsen wie … Restwertangebote einholen. Dabei werden zum Zwecke der Berücksichtigung bei der Schadensabrechnung grds. nur bindende Angebote berücksichtigt. Mangels konkreter Anhaltspunkte für eine Manipulation der Datenbank ist es dann ohne Weiteres plausibel, dass es sich auch vorliegend um ein bindendes Angebot handelt.

bb) Der Kl. oblag es im Rahmen ihrer Schadensminderungspflicht auch, das Angebot anzunehmen. Sie hätte den ausgewiesenen Erlös mühelos erzielen können. Ausweislich des Angebots sollte das Fahrzeug “garantiert kostenfrei vom jetzigen Standort abgeholt und bezahlt’ werden. Das schließt eine Vorleistung des Verkäufers – etwa unter Scheckhingabe – aus. Das Angebot war der Kl. auch ohne Weiteres zugänglich. Selbst wenn ihr das Angebot – wie behauptet – erst am 18.2.2013 zugegangen sein sollte und sich die Kl. bis zu diesem Datum in Urlaub befunden haben sollte, hätte sie bis zum Ende der Bindungsfrist noch acht Tage Zeit gehabt, um das Angebot anzunehmen. Das war jedenfalls ausreichend.

c) Wie das Erstgericht zutreffend angenommen hat, war der Kl. die Annahme auch nicht etwa deshalb unzumutbar, weil der Sachbearbeiter der Bekl. erklärt hätte, die Kl. trage das Deckungsrisiko einer etwaigen Scheckhingabe durch den Käufer allein. Ungeachtet der Frage, ob eine solche – unzutreffende – Auskunft der Kl. erlaubt hätte, das Alternativangebot abzulehnen, steht jedenfalls nicht fest, dass eine solche Erklärung abgegeben wurde. Die Beweiswürdigung des Erstgerichts begegnet angesichts der einander widersprechenden Zeugenaussagen keinen Bedenken. Entgegen dem Berufungsangriff geht die Nichterweislichkeit in diesem Punkt zu Lasten der Kl. Nachdem die Bekl. eine mühelos wahrnehmbare Verwertungsmöglichkeit nachgewiesen haben, hätte die Kl. nach den allgemeinen Regeln der Darlegungs- und Beweislast (vgl. Prütting/Gehrlein/Laumen, ZPO, 6. Aufl., § 286 Rn 63 m.w.N.) ihr günstige Umstände beweisen müssen, aufgrund derer die Annahme des Angebots ausnahmsweise unzumutbar war.

d) Die Bekl. waren hier auch nicht etwa deshalb an einer Verweisung auf das Angebot der Firma … gehindert, weil die Kl. ihr Fahrzeug zulässigerweise der Zweitbeklagten zur Verwertung angedient hätte. Zwar kann der Geschädigte alternativ zur Abrechnung des Wiederbeschaffungsaufwandes auch den Unfallwagen herausgeben und den vollen Wiederbeschaffungswert ersetzt verlangen (vgl. BGH, Urt. v. 26.3.1985 – VI ZR 267/83, VersR 1985, 736 ff.; Urt. v. 4.3.1976 – VI ZR 14/75, VersR 1976, 732 ff.; Urt. v. 29.6.1965 – VI ZR 36/64, Vers...

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