1. Randsteine als Begrenzung von Parkflächen müssen von der verkehrssicherungspflichtigen Körperschaft nicht so gestaltet werden, dass sie gefahrloses Überhangparken durch Kfz beim Einparken mit den vorderen Fahrzeugkarosserieteilen ermöglichen.

2. Selbst wenn es vor Fertigstellung des Pflanzstreifens zu Unfällen beim Überhangparken gekommen ist, besteht keine Warnpflicht der verkehrssicherungspflichtigen Körperschaft vor der Beschädigung von Kfz beim Überhangparken, wenn ein tiefergelegtes Kfz mit einer Bodenfreiheit von ca. 10 cm eingesetzt und beschädigt worden ist. Bei dieser Konstellation trifft den Fahrer des Kfz ein so überwiegendes Mitverschulden an dem Eintritt des Unfalls, dass daneben der etwaige Haftungsanteil der Verkehrssicherungspflichtigen zurücktritt. Der Fahrer musste der Höhe der Randsteine sein ganz besonderes Augenmerk widmen.

(Leitsätze der Schriftleitung)

BGH, Urt. v. 24.7.2014 – III ZR 550/13

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