Ob die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung bei einem gelegentlichen Cannabis-Konsumenten bereits ohne Weiteres gerechtfertigt ist, wenn er mit einer THC-Konzentration unter 1,0 ng/ml THC ein Fahrzeug geführt hat, bleibt offen (a.A. BayVGH). Sie kann jedenfalls dann angeordnet werden, wenn zusätzliche tatsächliche Anhaltspunkte für eine Drogenbeeinflussung vorliegen.

VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 2.10.2014 – 10 S 1586/14

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