BDSG § 3 Abs. 8 S. 8 § 11 Abs. 2 § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 § 34 Abs. 1 Nr. 2 § 35; BGB § 1004

Leitsatz

Gibt eine Verkehrshaftpflichtversicherung ein ihr von dem Geschädigten zugeleitetes Schadensgutachten, das personenbezogene Daten über den Geschädigten enthält, an Prüforganisationen zur Würdigung des Beweiswertes weiter, liegt bei fehlender Vereinbarung über Umfang, Art und Zweck der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten durch die Prüforganisation eine die Weitergabe rechtfertigende Auftragsdatenverarbeitung nicht vor.

(Leitsatz der Schriftleitung)

AG Bremen, Urt. v. 12.3.2013 – 18 C 0156/12

Sachverhalt

Nach der Einholung eines Gutachtens durch den Geschädigten eines Verkehrsunfalls leitete dieser das Gutachten an die Bekl. zu 2), die Haftpflichtversicherung des Schädigers, weiter. Diese übersandte das Gutachten zur Prüfung an die Fa. C E, von der aus es an die D A GmbH gelangte. Die D A GmbH nahm bei ihrer Berechnung des Schadens Abzüge von den Reparaturkosten vor und ging von einer Haftungsverteilung von 2/3 zu 1/3 zu Lasten der Kl. aus. Auf dieser Grundlage regulierte die Bekl. zu 2) die dem Kl. aus dem Unfall entstandenen Schäden.

Der Kl. hat unter Zugrundelegung einer vollen Haftung der Bekl. die Differenz zwischen dem von ihr geltend gemachten Schäden und der Zahlung durch die Bekl. zu 2) geltend gemacht. Weiterhin hat sie datenschutzrechtliche Ansprüche verfolgt. In der ohne seine Einwilligung erfolgte Weitergabe des Gutachtens einschließlich der darin enthaltenen ihn betreffenden personenbezogenen Daten durch die Bekl. zu 2) an Dritte liege eine Verletzung von datenschutzrechtlichen Bestimmungen und seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Der Zahlungsklage gegen die Bekl. zu 1) und zu 2) gab das LG teilweise statt. Hinsichtlich der allein gegen die Bekl. zu 2) gerichteten datenschutzrechtlichen Klage, die diese für unbegründet gehalten hat, hat das LG den Auskunfts- und Löschungsanspruch abgewiesen und den Unterlassungsanspruch für begründet erklärt.

2 Aus den Gründen:

" … Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, dass das Schadensgutachten vom 15.11.2011 personenbezogene Daten über den Kl. in Form seines Namens nebst Anschrift, der Eigentumsverhältnisse an dem betroffenen Pkw und dem Kfz-Kennzeichen enthält."

2.) Der Kl. begehrt von der Bekl. zu 2) Auskunft darüber, welche Daten über ihn bei ihr gespeichert sind.

Nach § 34 BDSG hat die verantwortliche Stelle hat dem Betr. auf Verlangen u.a. Auskunft zu erteilen über die zu seiner Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser Daten beziehen (Abs. 1 Nr. 1).

Dass die Bekl. zu 2) diesen Auskunftsanspruch des Kl. erfüllt hätte, ist nicht ersichtlich. Dem Vortrag der Bekl. zu 2) lassen sich Angaben dazu, welche Daten über den Kl. bei ihr gespeichert sind, nicht entnehmen.

3.) Soweit der Kl. daneben Auskunft zu der Frage verlangt, welche Daten über ihn die Bekl. zu 2) an Dritte weitergegeben hat, kommt ein Anspruch nach § 34 Abs. 1 Nr. 2; BDSG in Betracht, wonach die verantwortliche Stelle dem Betr. auf Verlangen Auskunft zu erteilen hat über den Empfänger oder die Kategorien von Empfängern, an die Daten weitergegeben werden. Insoweit besteht jedoch kein Rechtsschutzbedürfnis des Kl. Die Auskunft ist erteilt; dem Prozessvortrag der Bekl. lässt sich entnehmen, dass die Bekl. zu 2) das Schadensgutachten vom 15.11.2011 an die Fa. C E weitergegeben hat bzw. es von dort an die DEKRA gelangt ist; auf die Erläuterung im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Bekl. vom 25.2.2013 wird Bezug genommen. Das Gericht versteht den Vortrag der Bekl. dabei dahin, dass eine Weitergabe an weitere Stellen nicht erfolgt ist.

4.) Soweit der Kl. weiter von der Bekl. zu 2) verlangt es zu unterlassen, ohne seine vorherige Einwilligung ihn betreffende Daten an Dritte weiterzugeben, ist die Klage aus § 1004 BGB in entsprechender Anwendung begründet.

Nach dem Sachvortrag der Bekl. in diesem Prozess war die Weitergabe von Daten des Kl. nicht rechtmäßig und verletzte ihn in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

Unstreitig hat der Kl. eine Einwilligung zur Weitergabe seiner Daten durch die Bekl. zu 2) an Dritte nach §§ 4, 4a BDSG nicht erteilt.

Ohne Erfolg beruft sich die Bekl. zu 2) hier auf das Vorliegen einer Auftragsdatenverarbeitung i.S.d. § 11 BDSG. Zwar nähme eine solche den betroffenen Empfängern die Eigenschaft als “Dritter‘ i.S.d. § 3 Abs. 8 S. 3 BDSG. Die Voraussetzungen einer wirksamen Vereinbarung sind aber jedenfalls hinsichtlich der Fa. C E GmbH nicht vorgetragen.

Das Gericht geht zwar, dem Vortrag der Bekl. zu 2) folgend, dass die vorgelegte Vereinbarung zwischen der HUK-COBURG und der C E GmbH (Bl. 95 ff d.A.) auch für sie maßgeblich ist, weil die HUK-COBURG eine entsprechende Beteiligung an ihr hat.

Der Inhalt der Vereinbarung wird jedoch den Anforderungen des § 11 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BDSG nicht gerecht. Dort heißt es:

“(2) Der Auftragnehmer ist unter besonderer Berücksichtigung der Eignung der von ihm getroffenen technischen und organisatorischen Maßnah...

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