Dem Kl. steht gegen den Bekl. ein Anspruch auf Schmerzensgeld und Arzt- und Behandlungskosten bei einem zugrunde zu legenden Mitverschulden des Kl. aus Tierhalterhaftung zu. Der gesetzlich krankenversicherte 72 Jahre alte Kl. erlitt bei dem Unfall eine Rotatorenmanschettenteilruptur. Er begab sich in die auf Schulterchirurgie spezialisierte Privatklinik A, in der die Operation unter Mitbehandlung eines älteren Abrisses der langen Bizepssehne durchgeführt wurde. Sowohl vor der Behandlung als auch nach der Operation hatte der Kl. bei seiner gesetzlichen Krankenversicherung nachgefragt, ob diese die in der Privatklinik entstandenen Kosten tragen werde, was die Krankenkasse jeweils verneinte. Der Kl. hat den Ersatz der Arzt- und Behandlungskosten, Schmerzensgeld und die Feststellung zur Schadensersatz- und Schmerzensgeldverpflichtung für Zukunftsschäden geltend gemacht.

LG und OLG haben die Haftung des Bekl. unter Ansetzung eines Mitverschuldens des Kl. von 40 % dem Grunde nach bejaht. In der Berufungsinstanz haben die Parteien darüber gestritten, ob der Kl. bezüglich der von ihm geltend gemachten Arzt- und Behandlungskosten aktiv legitimiert ist oder ob etwaige Schadenersatzansprüche des Kl. auf seine Krankenversicherung übergegangen sind, ob der Kl. gehalten war, seine Verletzung in einer Vertragsklinik seiner gesetzlichen Krankenkasse mit einem geringeren Kostenaufwand als in der von ihm aufgesuchten Privatklinik behandeln zu lassen und hinsichtlich der Bemessung des Schmerzensgeldes auseinander gesetzt.

Die Berufung des Bekl. gegen die Annahme des LG zur bestehenden Aktivlegitimation des Kl. wie zur anzunehmenden Tierhalterhaftung des Bekl. hatte keinen Erfolg. Die Berufung des Kl. zum Ansatz der Arzt- und Behandlungskosten hatte Erfolg, der Angriff gegen das von dem LG abgenommene Mitverschulden blieb ohne Erfolg.

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