Der Kl. macht gegen die Bekl. Ansprüche aus einer Gebrauchtwagengarantie geltend. Der Kl. kaufte von dem Autohaus S einen Gebrauchtwagen "inclusive 1 Jahr Gebrauchtwagen-Garantie gem. Bestimmungen der Car-Garantie" zum Preis von 10.490 EUR. Die Garantievereinbarung hatte folgenden Wortlaut:

"Der Käufer erhält vom Verkäufer eine Garantie, deren Inhalt sich aus dieser Garantievereinbarung einschließlich nachstehend getroffener besonderer Vereinbarung und aus der beiliegenden, nebenstehend näher bezeichneten Garantiebedingungen ergibt. Diese Garantie ist durch die CG (Bekl.) versichert."

In § 4 der Garantiebedingungen heißt es:

"Voraussetzung für jegliche Garantieansprüche ist, dass der Käufer/Garantienehmer a) an dem Kfz die von dem Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten beim Verkäufer/Garantiegeber oder in einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt durchführen lässt."

Unter § 6 Nr. 3 der Garantiebedingungen wurde geregelt:

"Der Käufer/Garantienehmer ist berechtigt, alle Rechte aus der versicherten Garantie im eigenen Namen unmittelbar gegenüber der CG geltend zu machen. Im Hinblick darauf verpflichtet sich der Käufer/Garantienehmer stets vorrangig die CG in Anspruch zu nehmen."

Der Kl. ließ den vierten Kundendienst nicht in einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt, sondern in einer freien Werkstatt durchführen. Infolge eines Defekts an der Ölpumpe blieb das Fahrzeug liegen. Ein vom Kl. eingeholter Kostenvoranschlag für eine Reparatur des Fahrzeugs belief sich auf 16.063,03 EUR. Der Kl. ließ das Fahrzeug zunächst nicht reparieren. Der Kl. hat wegen der Begrenzung des Garantieanspruchs auf den Zeitwert von der Bekl. im ersten Rechtszug Zahlung von 10.000 EUR nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Anwaltsgebühren begehrt. Das LG hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Kl. hat das OLG die Bekl. verurteilt, an den Kl. 3.279,58 EUR nebst vorgerichtliche Anwaltsgebühren zu zahlen, nachdem der Kl. seinen Garantieanspruch aufgrund zwischenzeitlich durchgeführter Reparatur des Fahrzeugs nur noch in dieser Höhe weiterverfolgt hat. Das BG hat die Revision zugelassen. Die von der Bekl. eingelegte Revision mit dem Ziel der Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils hatte keinen Erfolg.

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