Die klagende Fachunternehmerin für Straßenreinigung macht nach Abtretung der Ansprüche des zuständigen Staatlichen Bauamts den Ersatz der Kosten für die Beseitigung einer Ölspur geltend. Der Bekl. zu 1) hatte als Halter eines bei der Bekl. zu 2) haftpflichtversicherten Kfz fahrlässig einen Ölspurschaden auf einer bayrischen Staatsstraße verursacht. Ein Mitarbeiter der Kl. beseitigte die Ölspur noch am gleichen Tag im sog. Nassreinigungsverfahren. Ein Mitarbeiter der Straßenmeisterei unterzeichnete eine mit "Forderungsabtretung" unterschriebene Erklärung. Darin trat das Staatliche Straßenbauamt seine Forderung auf Ersatz der Aufwendungen der Kl., soweit es sich um die Öl- und Extremschmutzbeseitigung handelte, unter Bezeichnung des beteiligten Kfz des Bekl. zu 1), des Datums des Schadensereignisses und dessen Ort an die Kl. ab. Die Kl. berechnete gegenüber der Bekl. zu 2) die Kosten des Einsatzes mit 2.079,01 EUR gegenüber der Bekl. ab, die ihre Einstandspflicht ablehnte. AG und LG haben die auf Ersatz der Kosten der Verschmutzung der Fahrbahn gerichtete Klage gegen die Bekl. zurückgewiesen. Mit der vom BG zugelassenen Berufung verfolgen die Bekl. die Abweisung der Klage.

Die Revision führte zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung an das BG.

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