Die Entscheidung des BGH liegt auf der Linie der Rechtsprechung anderer Gerichte, wonach die die Frage, ob die getrennte Durchführung von mehreren Einzelverfahren mutwillig ist, bereits im Prozesskostenhilfe-Bewilligungsverfahren zu klären ist (s. etwa BAG RVGreport 2011, 275 (Hansens) und RVGreport 2012, 36 (ders.) = NJW 2011, 3260 und das Hess. LAG RVGreport 2012, 100 (ders.) = zfs 2012, 166 mit Anm. Hansens = AGS 2012, 409, für den Fall der Erhebung einer neuen Klage anstatt einer kostengünstigeren Erweiterung einer bereits anhängigen Klage; ähnlich das OLG Celle RVGreport 2011, 400 (ders.) = JurBüro 2011, 653 in einer Familiensache)

Ist damit die Frage der Mutwilligkeit im Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu prüfen, kommt eine Prüfung im Verfahren auf Festsetzung der Vergütung des beigeordneten Anwalts gem. § 55 RVG nicht in Betracht (so auch Hess. LAG a.a.O.). Der Urkundsbeamte und die im Festsetzungsverfahren entscheidenden Gerichte sind nämlich an die Bewilligung der Prozesskostenhilfe und die Beiordnung gebunden. Folglich dürfen diese die Bewilligung nicht auf ihre Richtigkeit hin überprüfen. Das betrifft auch die Frage, ob die getrennte Geltendmachung von Ansprüchen in getrennten Verfahren mutwillig i.S.v. § 114 S. 1 ZPO ist oder nicht (siehe hierzu OLG Hamm RVGreport 2013, 146 (Hansens) = AGS 2013, 226; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 21. Aufl., § 55 Rn 25 mit weiteren Nachweisen; a.A. LAG München JurBüro 2010, 26 mit abl. Anm. Enders; OLG Hamm JurBüro 2009, 98).

VRiLG Heinz Hansens

zfs 2/2014, S. 106 - 108

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