Die Parteien stritten um Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 23.5.2010 auf der Landstraße zwischen den Orten M. und G. ereignet hat. Das klägerische Fahrzeug – ein Rettungswagen – befand sich dabei auf einer Einsatzfahrt und befuhr eine Vorfahrtstrasse. Der Einsatzbefehl enthielt das Einsatzstichwort "internistischer Notfall" und die Anordnung der Verwendung von Sondersignalen auf dem Weg zur Einsatzstelle. Der Rettungswagen war unstreitig auf einer Fahrt zu einer Person im Zuckerschock. Nähere Informationen lagen dem Fahrer nicht vor. Vor dem Zusammenstoß mit dem bei der beklagten Versicherung versicherten Fahrzeug hatte der Fahrer des Rettungsfahrzeugs das Blaulicht, nicht jedoch auch das Martinshorn eingeschaltet. Dem Rechtsstreit ging ein Strafverfahren voran, in dem der von der Staatsanwaltschaft beauftragte Gutachter festgestellt hatte, dass die Fahrerin des bei der Bekl. versicherten Fahrzeugs bis zur Sichtlinie vorfahren musste, um die Vorfahrtstraße einsehen zu können. Dabei sei das herannahende Rettungsfahrzeug für die Fahrerin von der Sichtlinie aus 7,3 bis 7,8 Sekunden vor dem Unfall sichtbar gewesen ist.

Das OLG ist von einer Haftungsquote der Bekl. von 75 % ausgegangen und hat zugunsten des Kl. einen Schadensersatz i.H.v. insgesamt 26.069,13 EUR ermittelt, worauf die beklagte Haftpflichtversicherung bereits Zahlungen geleistet hatte. Ferner hatte der Kl. für die vorgerichtliche Tätigkeit seines Rechtsanwalts eine 1,5 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG eingeklagt. Das OLG hat lediglich eine 1,3 Geschäftsgebühr nach dem zuerkannten Schadensersatzbetrag zugesprochen.

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