Hinweis

Die Beklagten haben auch die der Klagepartei im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme des Kaskoversicherers entstandenen Anwaltskosten zu tragen. Mit dem als Anlage K (lfd. Ziff.) beigefügten Schreiben vom (tt.mm.jj) hat die beklagte Versicherung die Regulierung des der Klagepartei entstandenen Fahrzeugschaden abgelehnt. Dies stellt eine ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung dar mit der Folge, dass sich die beklagte Versicherung gem. § 286 BGB in Verzug befindet.

Aufgrund der Leistungsverweigerung beauftragte die Klagepartei ihren Prozessbevollmächtigten mit der Geltendmachung ihrer Ansprüche gegen ihre eigene Vollkaskoversicherung. Hierdurch entstanden ihr Rechtsanwaltskosten in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr gem. VV Nr. 2300 RVG aus einem Gegenstandswert von (Wert der Regulierung mit Vollkaskoversicherung, begrenzt auf den Schaden, der vom Schädiger entsprechend der Haftungsquote zu ersetzen ist). Eine Abgeltung dieser Gebühr im Rahmen der Durchsetzung der Schadensersatzansprüche gegen die gegnerische Haftpflichtversicherung ist nicht möglich, da es sich um eine eigenen Angelegenheit i.S.d. RVG handelt.

Diese Kosten sind adäquat kausaler Teil der Schadensabwicklung. Sie waren auch erforderlich und zweckmäßig, nachdem die beklagte Versicherung die Regulierung des Fahrzeugschadens der Klagepartei abgelehnt hat (vgl. BGH NJW 2006,1065).

 

Erläuterung:

Zu den gem. § 249 BGB ersatzpflichtigen Aufwendungen des Geschädigten zählen grundsätzlich auch die durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen Rechtsverfolgungskosten. Allerdings hat der Schädiger nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (st. Rspr. BGH NJW 2006,1065). Ob sie erforderlich und zweckmäßig waren, bestimmt sich jeweils nach den Umständen des Falles.

An die Voraussetzungen, unter denen ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch zu bejahen ist, dürfen keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Es kommt maßgeblich darauf an, wie sich die voraussichtliche Abwicklung des Schadensfalles aus Sicht des Geschädigten darstellt. Ist es aus Sicht des Geschädigten erforderlich, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, so gilt dies grundsätzlich auch für die Anmeldung des Versicherungsfalles bei dem eigenen Vollkaskoversicherer (BGH NJW 2005, 1112).

Ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch ist stets dann zu bejahen, wenn die gegnerische Haftpflichtversicherung eine Regulierung ablehnt oder mit ihr in Verzug gerät. In einem solchen Fall ist die Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung unzweifelhaft adäquat-kausal durch den Verkehrsunfall bedingt. Es ist dabei auch erforderlich und zweckmäßig, wenn der Geschädigte einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung seiner Ansprüche beim eigenen Vollkaskoversicherer beauftragt. Die dem Geschädigten entstandenen Rechtsanwaltskosten sind dann auch vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer zu tragen.

Weitere Fälle, in denen von einer Erstattungsfähigkeit der Kosten ausgegangen werden kann, können auch dann gegeben sein, wenn der Geschädigte etwa aus Mangel an geschäftlicher Gewandtheit oder sonstigen Gründen wie Krankheit oder Abwesenheit nicht in der Lage ist, den Schaden bei seinem Versicherer selbst anzumelden (BGH NJW 1995, 446). Liegt er beispielsweise aufgrund des Verkehrsunfalls verletzungsbedingt längere Zeit im Krankenhaus, kann es ihm unmöglich sein, seinen Fahrzeugschaden seiner Vollkaskoversicherung gegenüber anzumelden. Beauftragt er dann einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung seiner Ansprüche gegen seine eigene Versicherung, sind dessen Kosten als adäquat-kausaler Schaden zu ersetzen.

Die Geltendmachung der Ansprüche gegen die eigene Vollkaskoversicherung stellt auch eine eigene Angelegenheit i.S.d. RVG dar. Die "Angelegenheit" Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die gegnerische Haftpflichtversicherung ist daneben gesondert zu betrachten. Gleichwohl ist die Höhe der erstattungsfähigen Rechtsanwaltsgebühr auf diejenigen beschränkt, die bei der ausschließlichen Inanspruchnahme des Schädigers bzw. dessen Haftpflichtversicherung entstanden wären

Martin Diebold, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht, Tübingen

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