Eine bis auf eine Kleinigkeit voll zutreffende Entscheidung. Einzig anzumerken ist, dass die vom AG als Handlungsalternative erwogene Einlegung des Einspruchs per E-Mail, selbst mit dem eingescannten Einspruchsschreiben, die Formvorgaben des § 67 OWiG nicht erfüllt hätte (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.2.2023 – 2 ORbs 35 Ss 4/23, BeckRS 2023, 3496), sondern ein fristgerechter Eingang erst ab Ausdruck der Mail und des Anhangs zu verzeichnen wäre (AG Stuttgart, Beschl. v. 23.9.2021 – 18 OWi 73 Js 75232/21, BeckRS 2021, 32419), wobei die Betroffenen keinen Anspruch auf rechtzeitigen Ausdruck hat (OLG Jena, Beschl. v. 10.11.2017 – 1 OLG 145 SsBs 49/16, BeckRS 2017, 156314).

RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl

zfs 12/2023, S. 710 - 711

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