Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Aus den in den Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der VGH beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass die den Erlass einer einstweiligen Anordnung ablehnende Entscheidung des VG zu ändern oder aufzuheben wäre.

Gemäß § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile, Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsgrund und -anspruch sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Ist der Antrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, sind an die Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt dann nur in Betracht, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Antragsteller ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten (BVerwG, Beschl. v. 26.11.2013 – 6 VR 3.13 – NVwZ-RR 2014, 558 = juris Rn 5 m.w.N.; Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, § 123 Rn 14 m.w.N.). Dies gilt im Fahrerlaubnisrecht angesichts der staatlichen Schutzpflicht für das Leben und die Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer in besonderem Maße, da das Führen fahrerlaubnispflichtiger Fahrzeuge im Straßenverkehr mit erheblichen Gefahren für diese Rechtsgüter einhergeht, wenn der Betroffene nicht fahrgeeignet oder zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht befähigt ist (vgl. BayVGH, Beschl. v. 7.3.2023 – 11 CE 22.2487 – juris Rn 12; Beschl. v. 3.7.2018 – 11 CE 18.1170 – juris Rn 15 jeweils m.w.N.; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl. 2023, § 20 FeV Rn 6). Ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache ist demnach zu verneinen, wenn die Fahrerlaubnisbehörde von dem Fahrerlaubnisbewerber im Wiedererteilungsverfahren zu Recht die Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens verlangt und dieser das Gutachten nicht beigebracht hat (vgl. BayVGH, Beschl. v. 7.8.2023 – 11 CE 23.1060 – juris Rn 14; B.v. 3.7.2018 a.a.O. Rn 16).

Davon ist hier auszugehen. Ob die darüber hinaus gehenden Anforderungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erfüllt sind, kann daher dahinstehen.

Die Voraussetzungen des § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. d i.V.m. Buchst. a FeV v. 13.12.2010 (BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung v. 20.7.2023 (BGBl I Nr. 199), als Rechtsgrundlage für die Beibringungsanordnung vom 9.12.2022 lagen im maßgeblichen Zeitpunkt ihres Erlasses vor. Somit ist gemäß § 11 Abs. 8 FeV der Schluss auf die Nichteignung des Antragstellers gerechtfertigt, nachdem er das geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht fristgerecht beigebracht hatte.

Nach § 20 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. d FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde im Wiedererteilungsverfahren an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war. Wie das VG zutreffend ausgeführt hat, genügt insoweit, dass das Strafgericht dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.6.2013 – 3 B 71.12 – [zfs 2013, 593 =] DAR 2014, 412 Rn 6; Siegmund in jurisPK-Straßenverkehrsrecht, Stand 27.9.2023, § 13 FeV Rn 93 f. m.w.N.), wobei jedoch nicht schon die strafgerichtliche Feststellung der Fahrungeeignetheit als Zusatztatsache im Sinne der hier einschlägigen zweiten Alternative des § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. a FeV zu werten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.4.2017 – 3 C 24.15 – [zfs 2017, 295, 594 =] DAR 2017, 533 – Rn 17 ff.; Siegmund, a.a.O. Rn 95 ff. m.w.N.).

Nach § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. a FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde im Wiedererteilungsverfahren an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen. In seiner Entscheidung vom 17.3.2021 hat das BVerwG (3 C 3.20 – [zfs 2021, 474 =] BVerwGE 172, 18 Rn 16 ff., 40, 44, 46; zuletzt auch im Urt. v. 7.4.2022 – 3 C 9.21 – [zfs 2022, 474=] BVerwGE 175, 206 Rn 58) klargestellt, dass das Fehlen alkoholbedingter Ausfallerscheinungen bei einer Fahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 ‰ oder mehr, d.h. be...

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