Das LG ist – in Übereinstimmung mit dem erstinstanzlichen Urteil – in der Berufungsinstanz zu dem Ergebnis gekommen, dass sich der Angeklagte einer fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr strafbar gemacht hätte. Es hat die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des AG mit der Maßgabe einer Verkürzung der Sperrfrist als unbegründet verworfen. Das BayObLG hat auf die Revision des Angeklagten das Urteil des LG aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

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