Das Mandat kann durch Erledigung oder aber durch Kündigung sein Ende finden. Wird das Mandat durch den Rechtsanwalt oder aber durch den Mandanten durch Kündigung beendet, bestehen Nachwirkungspflichten aus dem bestehenden Mandatsverhältnis.[32] In diesem Sinne muss der Rechtsanwalt seinen Auftraggeber weiterhin über laufende prozessuale Fristen belehren, deren Versäumung für diesen nachteilige Wirkungen haben kann.[33] Der Mandant sollte insbesondere auf laufende Verjährungsfristen hingewiesen werden. Hat der Rechtsanwalt – wie von hier vorgeschlagen – eine titelersetzende Erklärung eingeholt, so sollte jedenfalls der Hinweis erfolgen, dass wiederkehrende Leistungen einer eigenen dreijährigen Verjährungsfrist unterliegen. Beinhaltete das Mandat gleichzeitig versicherungsvertragsrechtliche Ansprüche, so ist hier über die entsprechenden Ausschlussfristen bzw. Geltendmachungsfristen zu belehren.

[32] Vgl. Vollkommer/Greger/Heinemann, Anwaltshaftungsrecht 4. Aufl., Rn 40 zu § 6.
[33] Vgl. BGH, Urt. v. 6.3.1988 – IV aZ R 218/87, zfs 1988, 835, 836.

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