Gegen den Betroffenen erging wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften ein Bußgeld in Höhe von 115 EUR. Nach Einspruch wurde die Geldbuße im Abwesenheitsverfahren auf 125 EUR erhöht. Im Termin zur Hauptverhandlung hat der Verteidiger des Betroffenen den nachfolgenden Antrag gestellt: "Der im Lichtbild eingeblendete Abstand der von der Messsonde gemessenen 4,6 m ist nicht plausibel, da aufgrund der Position des Fahrzeuges der Abstand höchstens 4,3 m betragen haben kann und insofern der Verdacht besteht, dass nicht das Fahrzeug des Betroffenen, sondern dass vor dem Betroffenen fahrende Fahrzeug gemessen worden ist. Zum Beweis hierfür beantrage ich die Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens."

Zur Erläuterung hat er ausgeführt, dass ausweislich des Messprotokolls der Abstand der Messsonde vom Fahrbahnrand 290 cm und die Fahrbahnbreite 636 cm betrugen. Da der Betroffene auf der zur Messsonde nächstgelegenen Fahrbahnhälfte gefahren sei, sei die Fahrbahnbreite von 636 cm zu halbieren. Daraus ergebe sich ein Wert von 318 cm. Ziehe man die Breite des Pkw mit geschätzten 170 cm sowie den Abstand des Pkw von der Mittellinie mit geschätzten 10 cm ab, so ergebe sich ein Abstand vom Fahrbahnrand von 138 cm (318 cm – 170 cm – 10 cm). Addiere man nun den im Messprotokoll protokollierten Abstand der Messsonde vom Fahrbahnrand mit 290 cm hinzu, so ergebe sich ein Abstand der Messsonde zum gemessenen Fahrzeug des Betroffenen von 428 cm (4,28 m). Aus der Datenzeile im Messfoto ergebe sich demgegenüber ein Abstand von 4,6 m, was nicht plausibel sei.

Das Amtsgericht hat den Antrag mit folgendem Beschluss zurückgewiesen: "Der Beweisantrag wird gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG abgewiesen. Vorliegend handelt es sich um ein zugelassenes standardisiertes PTB-Messverfahren, sodass eine Überprüfung durch den Sachverständigen nicht erforderlich ist."

Das OLG hat auf den entsprechenden Antrag des Betroffenen hin die Rechtsbeschwerde wegen Versagung des rechtlichen Gehörs zugelassen, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

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