Die Parteien streiten um Ansprüche nach einem Verkehrsunfall.

Der Schwiegersohn der Beklagten (im Folgenden: Fahrer) parkte im September 2015 einen Pkw VW Touran, dessen Halterin die Bekl. ist und das bei der Streithelferin haftpflichtversichert ist, am rechten Straßenrand in einer Kurve und öffnete die Fahrertür. Der Ehemann der Kl. fuhr mit einem Pkw Hyundai an dem Fahrzeug der Beklagten unter Inanspruchnahme der Gegenfahrbahn vorbei und kollidierte mit einem entgegen kommenden Motorrad.

Die Kl. nahm zunächst die Streithelferin und den Fahrer vor dem Amtsgericht Fürth/Odenwald auf Ersatz des Schadens in Höhe von 2.285,62 EUR aus dem Verkehrsunfall in Anspruch. Das AG wies die Klage mit der Begründung ab, die Kl. habe ihre Eigentümerstellung bezüglich des beschädigten Pkw Hyundai nicht konkret dargelegt. Die hiergegen eingelegte Berufung der Kl. wies das LG D zurück.

Im hiesigen Rechtsstreit hat die Kl. nun von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von 2.285,62 EUR nebst Zinsen verlangt. Sie hat behauptet, sie sei Eigentümerin des Pkw Hyundai. Zu dem Zusammenstoß mit dem Motorrad sei es gekommen, weil ihr Ehemann der geöffneten Tür des Fahrzeugs der Beklagten habe ausweichen müssen. Die Klageabweisung durch das AG F/O stehe der Klage gegen die Bekl. nicht entgegen, weil sie aus formellen Gründen erfolgt sei.

Das AG hat die Klage im Hinblick auf § 124 VVG als unzulässig abgewiesen. Das LG hat die Berufung der Kl. zurückgewiesen.

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