a) Ist die Direktklage eines Dritten gegen den VR und den Fahrer rechtskräftig abgewiesen worden, ist eine Klage gegen den Halter gemäß § 124 Abs. 1 VVG dann ausgeschlossen, wenn der VR zumindest auch wegen der Halterhaftung erfolglos in Anspruch genommen worden war.

b) Die Rechtskrafterstreckung gemäß § 124 Abs. 1 VVG erfolgt auch dann, wenn der Dritte mit seinem Begehren auf Schadensersatz gegen den VR (nur) deshalb unterlegen ist, weil er seine Aktivlegitimation nicht nachweisen konnte.

BGH, Urt. v. 27.4.2021 – VI ZR 883/20

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