Die Vorschrift der Nr. 9000 Nr. 1b GKG KV, die die gerichtliche Dokumentenpauschale bei per Telefax übermittelten Mehrfertigungen regelt, bereitet der Praxis immer wieder Probleme. Danach fällt die gerichtliche Dokumentenpauschale an, wenn Ausfertigungen, Kopien oder Ausdrucke vom Gericht angefordert worden sind, weil die Partei oder ein Beteiligter es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen. Dieser Anfertigung steht es gleich, wenn per Telefax übermittelte Mehrfertigungen von der Empfangseinrichtung des Gerichts ausgedruckt werden. So fällt die Dokumentenpauschale nach dieser Vorschrift dann an, wenn eine Partei längere Schriftsätze zu den Gerichtsakten durch doppelte Übersendung per Telefax einreicht und auch das jeweils zweite Exemplar von der Empfangseinrichtung des Gerichts ausgedruckt wird (LSG Berlin-Brandenburg AGS 2019, 472 = RVGreport 2019, 232 [Hansens]). Dies gilt nach Auffassung des OLG Koblenz (AGS 2017, 82 = RVGreport 2017, 397(Ders.)) selbst dann, wenn es aufgrund eines nicht von dem Gericht zu vertretendem Umstand zum Ausdruck von Fehlfaxen, also eines unvollständigen Schriftsatzes, kommt. Demgegenüber fällt die Dokumentenpauschale dann nicht an, wenn die Partei den Schriftsatz lediglich einmal per Telefax übermittelt hat und sodann die erforderlichen Mehrfertigungen beim Gericht im Original eingereicht hat (OLG Sachsen-Anhalt AGS 2013, 86 = RVGreport 2013, 160 (Ders.)).

Das OLG Nürnberg hat mit überzeugender Begründung ausgeführt, dass hier die Empfangseinrichtung des OLG keine die Dokumentenpauschale nach Nr. 9000 Nr. 1b GKG KV auslösende Mehrfertigung des Berufungsbegründungsschriftsatzes gefertigt hat.

Die Entscheidung des OLG Nürnberg verdeutlich übrigens, wie gering das Vertrauen des Beklagtenvertreters in die Sicherheit des elektronischen Rechtsverkehrs war, da er anderenfalls dem Gericht die Berufungsbegründungsschrift nicht "aus Sicherheitsgründen" unmittelbar nach ihrer elektronischen Übersendung nochmals und sogar doppelt per Telefax übermittelt hätte.

VorsRiLG a. D Heinz Hansens

zfs 12/2021, S. 705 - 706

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