Leitsatz (amtlich)

Auslagen des Gerichts, die durch die Übersendung eines einfachen Telefaxes entstanden sind, unterliegen nicht der Erstattungspflicht nach Nr. 9000 KV Ziff. 1 GKG.

 

Verfahrensgang

LG Magdeburg (Beschluss vom 10.04.2012; Aktenzeichen 7 O 1315/11)

 

Tenor

I. Die Beschwerde der Bezirksrevisorin gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des LG Magdeburg vom 10.4.2012 wird zurückgewiesen.

II. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Mit der Klägerin erteilter Kostenrechnung IV vom 6.3.2012 hat die Kostenbeamtin des LG Magdeburg unter Zugrundelegung eines Streitwerts von 10.000 EUR die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen nach Nr. 1210 KV GKG auf 588 EUR festgesetzt und darüber hinaus die Dokumentenpauschale für 26 gefertigte Seiten i.H.v. insgesamt 13 EUR gem. Nr. 9000 KV GKG erhoben. Hierbei handelt es sich um dem LG übermittelte Telefaxschreiben der Klägerin, die in der Folge im Original beim LG eingegangen sind (vgl. zu den einzelnen Schriftstücken: Seite 2 der Beschwerdebegründung). Unter Berücksichtigung gezahlter Vorschüsse von 651 EUR hat die Kostenbeamtin einen Betrag von 50 EUR zur Auszahlung gebracht.

Hiergegen hat die Klägerin insoweit Erinnerung eingelegt, als die Dokumentenpauschale in Ansatz gebracht worden ist. Mit Beschluss vom 10.4.2012 hat das LG Magdeburg - Richter - der Erinnerung stattgegeben; zugleich hat es die Beschwerde zugelassen.

Am 20.4.2012 hat die Bezirksrevisorin Zulassungsbeschwerde eingelegt und diese mit Schreiben vom 24.4.2012 begründet.

II. Die gem. §§ 66 Abs. 2 Satz 2 GKG, 567 ff. ZPO zulässige Beschwerde der Bezirksrevisorin hat in der Sache keinen Erfolg. Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen. Die Beschwerdebegründung rechtfertigt keine andere Bewertung der Sach- und Rechtslage.

Nach Nr. 9000 KV Ziff. 1 GKG kann die Dokumentenpauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten erhoben werden für Ausfertigungen, Ablichtungen und Ausdrucke, die auf Antrag angefertigt, per Telefax übermittelt oder angefertigt worden sind, weil die Partei oder ein Beteiligter es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen, oder wenn per Telefax übermittelte Mehrfertigungen von der Empfangseinrichtung des Gerichts ausgedruckt werden.

Da vorliegend die jeweiligen Schriftstücke lediglich ein einziges Mal per Telefax übermittelt und sodann die erforderlichen Mehrfertigungen für den Beklagten im Original beim LG eingereicht worden sind, kommt allein die letztgenannte Alternative in Betracht. Deren Voraussetzungen sind vorliegend jedoch nicht erfüllt. Hierzu hat das OLG Hamburg in einem vergleichbaren Fall (Beschl. v. 20.4.2010 - 4 W 87/10, zitiert nach juris, m.w.N.) wie folgt ausgeführt:

"Aber auch wenn die Regelung über die Dokumentenpauschale in Nr. 9000 KV Ziff. 1 GKG genau wie § 28 Abs. 1 GKG der Kostendämpfung dienen soll ..., ändert dies nichts an dem Umstand, dass die Übersendung eines einfachen Telefaxes an das Gericht dem Übersendenden nicht in Rechnung gestellt werden kann. Auslagen schuldet eine Partei nur nach Nr. 9000 ff. KV GKG. Soweit diese Vorschriften keinen Auslagenersatz vorsehen, entsteht auch keine Ersatzpflicht; dies gilt insbesondere auch wegen der Verwendung von Papier. Die Gerichtsgebühren gelten die Auslagen grundsätzlich mit ab ... Nach der jetzigen Gesetzeslage ist es nicht vorgesehen, danach zu unterscheiden, ob die Übersendung eines Schriftsatzes oder seiner Anlagen per Telefax sinnvoll erscheint oder nicht (wie z.B. die immer häufiger anzutreffende Übung, auch nicht fristgebundene Schriftsätze vorab per Fax zu übersenden). Eine per Telefax erfolgte Übermittlung von Mehrfertigungen im Sinne von Nr. 9000 KV Ziff. 1 Halbs. 2 GKG liegt nämlich nicht schon dann vor, wenn ein Schriftsatz (nebst Anlagen) einmal per Fax an das Gericht und sodann auch noch im Original übermittelt wird, sondern vielmehr erst dann, wenn mehrere Telefaxe an das Gericht übermittelt und dort ausgedruckt werden."

Dieser Auffassung schließt sich der Senat an.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 3499892

MDR 2013, 124

AGS 2013, 86

RVGreport 2013, 160

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