[11] 1. Zu Recht haben die Vorinstanzen die Klage nicht an deren Unzulässigkeit scheitern lassen, denn selbst wenn die Kl. nach A.2.10.1 AKB gehalten gewesen wäre, das dort geregelte Sachverständigenverfahren einzuleiten, hätte die Nichtbeachtung dieser Regelung nicht die Unzulässigkeit der Klage zur Folge, sondern könnte lediglich dazu führen, dass der mit der Klage verfolgte Anspruch noch nicht fällig wäre (vgl. dazu OLG Köln r+s 2002, 188; OLG Saarbrücken, VersR 1996, 882; …).

[12] Im Übrigen ist die hier zwischen den Parteien streitige Frage, ob für die Ermittlung des Restwertes eines beschädigten oder zerstörten Fahrzeugs lediglich der regionale Markt am Sitz des Versicherungsnehmers oder auch der überregionale Markt, insbesondere der Onlinehandel, in den Blick zu nehmen ist, eine Rechtsfrage, die von einem Kfz-Sachverständigen nicht kraft dessen besonderer Sachkunde zu beantworten ist, sondern deren Behandlung ihm vom Auftraggeber als rechtlicher Rahmen der Begutachtung vorzugeben ist. Insoweit war das Sachverständigenverfahren nach A.2.10 AKB im Streitfall von vorn herein nicht geeignet, den Streit der Parteien über die Schadenhöhe beizulegen.

[13] 2. Dem BG sind bei der Bestimmung des Restwertes des versicherten Fahrzeugs Rechtsfehler unterlaufen.

[14] a) Zutreffend hat es allerdings angenommen, dass, nachdem die Kl. die Reparatur ihres Fahrzeugs nicht durch eine Rechnung belegen kann, die Versicherungsleistung nach A.2.6.2 Buchst. a, zweiter Spiegelstrich AKB unabhängig davon, ob ein bedingungsgemäßer Totalschaden vorliegt, auf die Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswertes des versicherten Fahrzeugs begrenzt ist. Es kommt mithin weder darauf an, ob die tatsächlichen Reparaturkosten den danach zu ermittelnden Deckelungsbetrag übersteigen, noch darauf, ob das versicherte Fahrzeug einen Totalschaden im Sinne von A.2.6.1. Buchst. e AKB erlitten hat.

[15] b) Über die Höhe des von der Beklagten angenommenen Wiederbeschaffungswertes des versicherten Fahrzeugs von 10.500 EUR streiten die Parteien nicht. Für die Berechnung der der Kl. zustehenden Versicherungsleistung im Streitfall ist somit entscheidend, wie der Restwert zu bestimmen ist. Erst wenn er feststeht, kann geprüft werden, in welcher Höhe der Kl. Reparaturkosten erstattet werden können.

[16] aa) Die in A.2.6.2 Buchst. a, zweiter Spiegelstrich AKB getroffene Regelung über die Begrenzung des Leistungsanspruchs zielt im Grundsatz darauf ab, einen VN, der auf eine Reparatur des beschädigten Fahrzeugs nach den strengen Vorgaben in A.2.6.2 Buchst. a, erster Spiegelstrich AKB verzichtet, wirtschaftlich in die Lage zu versetzen, ein gleichwertiges Gebrauchtfahrzeug anzuschaffen. Regulierungsgrundlage dafür ist der Wiederbeschaffungswert, von dem sich der VN denjenigen Betrag abziehen lassen muss, den er aus der Veräußerung des beschädigten oder zerstörten Fahrzeugs erlangen und mithin für die Wiederbeschaffung einsetzen könnte. Maßgebend für die Bestimmung dieses Restwertes ist allein der Betrag, der dem VN aus einer solchen Veräußerung am Ende verbleibt (vgl. dazu Senat, r+s 2014, 546).

[17] Das bedeutet allerdings nicht, dass der VN gehalten wäre, sein beschädigtes oder zerstörtes Fahrzeug zu veräußern und den Restwert so zu realisieren. Vielmehr kann er, wie sich aus A.2.6.2 Buchst. a, erster und zweiter Spiegelstrich AKB ergibt, sein Fahrzeug behalten und reparieren lassen. Sein Erstattungsanspruch bleibt allerdings auf den um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswert unter anderem dann beschränkt, wenn eine Reparatur erfolgt, jedoch – wie hier – nicht durch eine Rechnung belegt ist. Der Restwert ist in einem solchen Fall fiktiv zu ermitteln, da eine Veräußerung des versicherten Fahrzeugs gerade unterbleibt.

[18] bb) Vor diesem Hintergrund kann dem BG nicht darin gefolgt werden, es sei der Kl. zumutbar gewesen, eine Weisung der Beklagten einzuholen und das Fahrzeug zu dem im Gutachten der Beklagten genannten Höchstgebot von 5.799 EUR brutto an den betreffenden Autohändler zu veräußern. Denn da die Kl. einen Verkauf ihres Fahrzeugs nicht beabsichtigte, bestand für sie von vornherein kein Anlass, diesbezügliche Weisungen der Beklagten einzuholen (vgl. dazu, dass es einen Unterschied macht, ob das Fahrzeug tatsächlich repariert oder aber veräußert wird: Lemcke in Anm. zu OLG Hamm r+s 2016, 264, 268).

[19] cc) Wieviel die Kl. bei einem Verkauf ihres beschädigten Fahrzeugs hätte erlösen können, ist deshalb danach zu bestimmen, zu welchen Bedingungen sie das Fahrzeug bei angemessener Berücksichtigung der Interessen beider Parteien hätte verkaufen können.

[20] (1) Nach der für das Haftpflichtrecht entwickelten st Rspr genügt ein Fahrzeugeigentümer, dessen Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall beschädigt worden ist, dem Wirtschaftlichkeitsgebot des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, wenn er das Fahrzeug zu einem Preis veräußert, den ein Sachverständiger anhand des regionalen Marktes am Sitz des Geschädigten ermittelt. Der Geschädigte ist nicht verpflicht...

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