1. Bei Vorschäden im erneut beschädigten Bereich und bei bestrittener unfallbedingter Kausalität des geltend gemachten Schadens muss von Seiten des Geschädigten ausgeschlossen werden, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs noch vorhanden waren.

2. Um seiner Darlegungslast insoweit gerecht zu werden, muss der Geschädigte hierbei im Einzelnen zu der Art der Vorschäden und deren behaupteter Reparatur vortragen.

3. Ist dem Geschädigten als Käufer eines Gebrauchtwagens ein Vorschaden oder auch der Umfang eines Vorschadens nicht bekannt, muss er die entsprechenden Auskünfte bei dem Vorbesitzer des Pkw einholen.

4. Bagatellisiert der Geschädigte gegenüber dem von ihm eingeschalteten Sachverständigen, dessen Gutachten er seiner Kasko-Versicherung einreicht, einen Vorschaden, den das Fahrzeug erlitten hatte, kommt eine Leistungsfreiheit der Versicherung wegen einer vorsätzlichen (arglistigen) Verletzung der den geschädigten VN treffenden Aufklärungsobliegenheit in Betracht.

OLG Koblenz, Beschl. v. 28.7.2021 – 12 U 353/21

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