Mit seinem am 11.2.2021 verkündeten Urteil hat das LG die Klage vollumfänglich abgewiesen. Der Senat hält diese Entscheidung anhand der von dem Landgericht zu beurteilenden Sachlage aus folgenden Erwägungen für zutreffend.

Der Pkw hat am 28.3.2018 unstreitig einen massiven Vorschaden erlitten. Der Umfang dieses Schadens ergibt sich eindrucksvoll aus dem Gutachten des SV A. vom 29.3.2018. Der Vorschaden, dessen Beseitigung Reparaturkosten in Höhe von 48.416,91 EUR (netto) bedingte bzw. bedingt hätte, betraf auch den bei dem Unfall vom 2.12.2018 beschädigten Bereich. Sowohl das Gutachten A. vom 29.3.2018, als auch das Gutachten des SV B. vom 5.12.2018 weisen als Anstoßbereiche/Schadensbereiche die gesamte rechte Fahrzeugseite auf (…).

Nach der Rechtsprechung (OLG Koblenz, VersR 2010, 234, KG Berlin, DAR 2016, 461; …), muss bei Vorschäden im erneut beschädigten Bereich und bei bestrittener unfallbedingter Kausalität des geltend gemachten Schadens im Einzelnen von Seiten des Geschädigten ausgeschlossen werden, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs noch vorhanden waren. Um seiner Darlegungslast insoweit gerecht zu werden, muss der Geschädigte hierbei im Einzelnen zu der Art der Vorschäden und deren behaupteter Reparatur vortragen. Welche Reparaturschritte wurden also von wem mit welchen "Materialien" durchgeführt ("Reparaturhistorie")? Der Kl. ist dieser Darlegungslast nicht ausreichend nachgekommen. So hat er auch nicht ansatzweise dargetan, in welcher Art und Weise die sich aus dem Gutachten A. vom 29.3.2018 ergebenden massiven Vorschäden im einzelnen beseitigt worden sein sollen. Die Vorlage einer aussagekräftigen Reparaturrechnung ist ebenfalls unterblieben. Zweifel an einer vollständigen sach- und fachgerechten Reparatur ergeben sich hierbei durchaus aus den Ausführungen des Sachverständigen H. in dessen Gutachten vom 24.2.2019, insbesondere den dort aufgeführten Lackschichtdicken, die teilweise erheblich voneinander abweichen.

Soweit der Kl. vorträgt, ihm seien Einzelheiten bezüglich der durchgeführten Reparaturmaßnahmen nicht bekannt, entsprechende Unterlagen würden ihm ebenfalls nicht vorliegen, entlastet ihn dies nicht. Der Umstand, dass der Geschädigte als Käufer des Gebrauchtwagens ein Vorschaden oder auch der Umfang eines Vorschadens nicht bekannt gewesen ist, fällt nicht in den Verantwortungsbereich des Schädigers (KG Berlin, r+s 2015, 571; OLG Koblenz, BeckRS 2021, 26760; OLG Köln, NZV 2013, 445). Es wäre hier vielmehr an dem Kl. gewesen, entsprechende Auskünfte bei dem Vorbesitzer des Pkw einzuholen. Dieser Erkundigungspflicht ist der Kl. in keiner Weise nachgekommen. Die Folge ist, dass die Klage vollständig der Abweisung unterliegt …

Aufgrund des von ihm zu beurteilenden Sachverhaltes durfte das LG auch von einer Leistungsfreiheit der Beklagten im Sinne von § 28 Abs. 2 S. 1 VVG i.V.m. Teil B Ziff. 2 (1) AKB wegen einer vorsätzlichen (arglistigen) Verletzung der den Kl. treffenden Aufklärungsobliegenheit im Sinne von Teil A Ziff. 3.2 (3) AKB ausgehen. Das LG führt in diesem Zusammenhang aus, der Kl. habe den Vorschaden gegenüber dem Sachverständigen B. nur teilweise ("verharmlosend") angegeben und die Bekl. damit nur unzureichend über diesen, den Wert des Fahrzeugs maßgeblich bestimmenden Umstand aufgeklärt. Im Ergebnis habe er den Gutachter B. über den tatsächlichen Umfang der Vorschäden getäuscht. Der Kl. tritt dem im Berufungsverfahren mit dem Einwand entgegen, er habe den Gutachter B. sehr wohl über die weiteren Schäden ("Beifahrerseite betroffen") mündlich informiert. Der Kl. hat es aber auch im Rahmen des Berufungsverfahrens unterlassen, substantiiert und in einer der Beweisaufnahme zugänglichen Art darzutun, wie diese mündliche Information ausgesehen haben soll. Hat der Kl. also dem Gutachter B. zumindest diejenigen (massiven) Beschädigungen und (umfangreichen) Reparaturmaßnahmen (Ersatzteile) mitgeteilt, die ihm selbst aus der verbindlichen Bestellung vom 31.8.2018 bekannt waren? Dass diese Umstände für den Gutachter B. von höchstem Interesse waren, musste sich dem Kl. geradezu aufdrängen. In diesem Zusammenhang teilt der Senat auch die Auffassung des LG, dass der Kl. auch aus dem ihm übermittelten Gutachten vom 5.12.2018 (B.) ersehen musste, dass der Gutachter von völlig falschen Voraussetzungen ausging. In dem Gutachten ist lediglich ein Vorschaden an der Seitenwand hinten rechts aufgeführt. Dies stellt geradezu eine Bagetaliesierung der sich aus dem Gutachten vom 29.3.2018 (Gutachten A.) ergebenden massiven Beschädigungen dar.

zfs 12/2021, S. 692 - 693

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