Leitsatz (amtlich)

Der Geschädigte, der Ersatzes des Wiederbeschaffungsaufwandes begehrt, muss bei Vorschäden im erneut beschädigten Bereich und bestrittener unfallbedingter Kausalität des geltend gemachten Schadens im Einzelnen ausschließen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs noch vorhanden waren, wofür er im Einzelnen zu der Art der Vorschäden und deren behaupteter Reparatur vortragen muss.

 

Normenkette

BGB § 823 Abs. 1, § 249; StVG §§ 7, 11, 17-18

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 28.05.2014; Aktenzeichen 43 O 20/14)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 28.5.2014 verkündete Urteil der Zivilkammer 43 des LG Berlin - 43 O 20/14 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund der Urteile vollstreckbaren Betrages zzgl. 10 % abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zzgl. 10 % Sicherheit leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin, die behauptet Eigentümerin und Besitzerin des Pkw ..., Erstzulassung: 28.11.1996, letzte Zulassung: 16.8.2013, amtl. Kennzeichen: B -..., am Unfalltag gewesen zu sein, begehrt von dem Beklagten zu 1. als Fahrzeugführer und der Beklagten zu 2. als Haftpflichtversicherung Schadenersatz wegen des Verkehrsunfalls am 29.10.2013 gegen 8.40 Uhr auf der Kreuzung ... Straße/... straße und ... Straße in Berlin, und zwar den (fiktiven) Wiederbeschaffungsaufwand i.H.v. 7.980 EUR netto (Wiederbeschaffungswert: 8.500 EUR, Restwert: 520 EUR), Gutachterkosten i.H.v. 810,45 EUR brutto sowie eine Nebenkostenpauschale von 20 EUR. Ferner hat sie in erster Instanz Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit vom 29.10. bis zum 20.11.2013 i.H.v. 946 EUR (22 Tage × 43 EUR) und Feststellung der Ersatzpflicht für die Zeit ab 7.11.2013 bis zur Zahlung "der Klageforderung nach Antrag zu 1." verlangt. In zweiter Instanz hat sie ihre Anträge umgestellt und zunächst für die Zeit vom 29.10.2013 bis zum 4.9.2014 (310 Tage × 43 EUR) 13.330 EUR sowie die Feststellung der weiteren Ersatzpflicht seit Zustellung der Berufungsbegründung (11.9.2014) begehrt. Sodann hat sie wegen der Anschaffung eines Fahrzeuges am 23.8.2014 den Feststellungsantrag zurückgenommen und den Zahlungsantrag auf 21.581,45 EUR reduziert, weil sie für die Zeit vom 29.10.2013 bis zum 22.8.2014 12.771 EUR (297 Tage × 43 EUR) berechnet.

Die Parteien streiten im Hinblick auf Vorschäden an dem Fahrzeug, und zwar wegen folgender Besonderheiten im Zuge des Erwerbs durch die Klägerin bzw. ihren Ehemann (buchstabengetreu übernommen):

Bd. I Bl.

Dokument

Art des Schadens

83 f.

Ankaufprotokoll

Scheckheft: teilweise gepflegtVorschäden: Schaden vorn (lag vor) Nachlackierungen: lt. BW-Auftrag komplett (MH, Voko li+re; Tür VR erhöhte Lackdicke und SF nachlackiert)

Optischer Zustand

Bemerkungen:Optische-Pauschale: Dach - Dellen; 4 Türen gedellt und Kratzer; SF vorn - Lack blättert ab; 4 Felgen oxidieren und Kratzer; Schweller li+re - Korrosion; div. weiter Kratzer/Steinschläge/Dellen FZG-Ater entsprechend an weiteren Bauteilen

Technischer Zustand

Bemerkungen:Technsiche-Pauschale: Service überfällig; Zahnriemenwechsel ohne Nachweis; Verkabelungen prüfen ggf. Rückbau; Sportluftfilter prüfen ggf. Rückbau (Teile im Kofferraum); Motor/Getriebe undicht; Servolenkung schwitzt; div. Buchsen VA+HA rissig; Unterseite - Korrosion; Bremsen VA+HA verschlissen

74

Angebot

Unfallschaden NeinVorschaden bekannt (Frontschaden),... Nachlackierungen lt. Vorbesitzer Motorhaube, Kotflügel li+re, Tür vo re und Stoßfunvollständiges ScheckheftAnzahl der Vorbesitzer 3

12

(Privat-) Gutachten

Frontschaden repariertTüren links leicht eingedellt(Anmerkung des Senats: auf Bild 1 und 12 nicht zu erkennen) Fahrzeug gemäß in Kopie vorgelegtem Serviceheft lückenlos gewartet

Wegen des Parteivorbringens erster Instanz und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das LG hat durch am 28.5.2014 verkündetes Urteil die Klage abgewiesen, weil es an schlüssigem Vortrag der Klägerin zum unfallbedingten Schaden fehle. Die Klägerin hätte zu den im Hinblick auf die Vorschäden an dem Fahrzeug durchgeführten Reparaturen im Einzelnen vortragen müssen. Einem Sachverständigen sei es andernfalls nicht möglich, einen Wiederbeschaffungswert zuverlässig zu ermitteln. Der (Privat-) Gutachter habe die Art der Vorschäden, soweit diese sich im mit den Unfallschäden überdeckenden Bereich befunden hätten, nicht mehr im Einzelnen überprüfen können. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Mit ihrer rechtzeitigen Berufung macht die Klägerin unter Bezugnahme auf Rechtsprechung sinngemäß u.a. geltend:

Das LG hätte ein Gutachten einholen müssen, denn zumindest könne ein Sachverständiger den Wiederbeschaffungswert auf der Grundlage vorhandener Unsicherheiten über die Schadensbeh...

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