1. Die Beiziehung des beim zuständigen Einwohnermeldeamt hinterlegten Personalausweisfotos des Betroffenen zur Fahreridentifizierung in Verkehrsordnungswidrigkeitsverfahren durch die Bußgeldbehörde ist zulässig und stellt keinen Verstoß gegen das Personalausweisgesetz (PauswG) dar.

2. § 24 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 PAuswG ist im Lichte von § 22 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 PAuswG und des insoweit spezielleren § 25 Abs. 2 S. 1 PAuswG auszulegen, wonach die Übermittlung von Lichtbildern durch die Passbehörden an die Ordnungsbehörden im Rahmen der Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten ausdrücklich ermöglicht werden sollte.

OLG Koblenz, Beschl. v. 2.10.2020 – 3 OWi 6 SsBs 258/20

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