Gerade für die in den Überlegungen für diesen Beitrag gemachten Äußerungen, dass bei Erwerb der Klasse AM mit 15 Jahren, diese nur in den Bundesländern nutzbar ist, in denen die Klasse auch mit dem Mindestalter erworben werden kann, ist es von Bedeutung auf die bisherige Rechtsprechung einzugehen, ob ein Fahren ohne Fahrerlaubnis oder eine Ordnungswidrigkeit vorliegt.

Das OLG Karlsruhe[6] stellt fest: "Die Benutzung eines Leichtkraftrades mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 Kubikzentimeter und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h ist durch den Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse 4 dann nicht mehr gerechtfertigt und stellt ein Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 Abs. 1 StVG dar, wenn das Leichtkraftrad auch ohne Vornahme technischer Veränderungen regelmäßig eine wesentlich höhere Geschwindigkeit als die bauartmäßig Zulässige erreichen kann." Hier wird zwar nicht direkt von der Beschränkung der Fahrerlaubnis gesprochen, aber die technischen Vorgaben für die Klasse AM (früher Kl. 4) wurden nicht eingehalten, so dass die Person nicht die notwendige Fahrerlaubnis für dieses Kfz hat.

So führt das VG Frankfurt/a.M.[7] zum Nachtfahrtverbot aus: "Ein Nachtfahrverbot ist keine fahrzeugtechnische Beschränkung der Fahrerlaubnis, sondern eine persönliche Einschränkung der Nutzung der Fahrerlaubnis in zeitlicher Hinsicht, welche nur in Form einer Auflage erfolgen darf. Die fehlerhaft erfolgte Beschränkung kann nicht in eine Auflage umgedeutet werden." So auch das OLG Karlsruhe[8] : "Die mit dem Führerschein erteilte Auflage, Kraftfahrzeuge nur bei Tageslicht zu führen, stellt eine persönliche Auflage dar. Wer ihr zuwiderhandelt, fährt nicht ohne Führerschein, sondern begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 2 Satz 1 StVZO."

Von besonderer Bedeutung ist eine Entscheidung des LG Bayreuth,[9] bei der es im Grunde um einen ähnlichen Fall ging, wie es nun mit der Klasse AM möglich wird, eine räumliche Eingrenzung der Fahrmöglichkeit. Das Gericht stellt fest: "Die Eintragung im Führerschein, die Fahrerlaubnis sei bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres auf den Weg zwischen Wohnung und Schule beschränkt, enthält keine inhaltliche Beschränkung, sondern nur eine Auflage i.S.v. § 12 StVZO." Zu einer räumlichen Einschränkung auch das BayObLG[10] : "Führt ein Kraftfahrer, dessen Fahrerlaubnis ihm nur die Führung von landwirtschaftlichen Zugmaschinen innerhalb der Ortsflur seines Wohnorts gestattet, ein solches Fahrzeug außerhalb des Gemeindebereichs, so stellt dies kein nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG strafbares Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis dar, sondern einen Verstoß gegen eine persönliche Auflage i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 1 StVZO, der bis zum 31.12.1968 als Übertretung strafbar war und seitdem als Ordnungswidrigkeit zu ahnden ist."

Zur Brille und zum zweiten Außenspiegel, den man als technische Eingrenzung sehen könnte, stellt das BayObLG[11] fest: "Ein Kraftfahrer, der der in seinem Führerschein eingetragenen Anordnung der Verwaltungsbehörde zuwiderhandelt, beim Fahren eine Brille zu tragen und an seinem Wagen einen zusätzlichen Außenspiegel anzubringen, fährt nicht ohne Fahrerlaubnis, sondern begeht nur eine Ordnungswidrigkeit." Eine andere Meinung dazu hatte das OLG Celle[12] : "Die Einschränkung der Fahrerlaubnis auf Fahrzeuge, die mit einem zweiten, zusätzlichen Außenspiegel ausgerüstet sind, ist eine Beschränkung der Erlaubnis i.S.v. § 12 Abs. 2 S. 2 StVZO (also nicht nur eine Auflage i.S.v. § 12 Abs. 2 S. 1 StVZO) mit der Folge, dass derjenige, der ein Kraftfahrzeug ohne zweiten zusätzlichen Außenspiegel führt, die dazu erforderliche Fahrerlaubnis i.S.v. § 21 Abs. 1 Nr. StVG nicht hat." Somit musste der BGH entscheiden, der sich der Meinung des BayObLG anschloss.

Der BGH[13] führt aus: "Die Anordnung, beim Führen von Kraftfahrzeugen eine geeignete Brille (Sehhilfe) zu tragen, ist keine auf bestimmte Fahrzeugarten oder besondere Einrichtungen am Fahrzeug bezogene Beschränkung der Fahrerlaubnis gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 StVZO, sondern eine Auflage im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 1 StVZO (…). Eine Zuwiderhandlung gegen eine solche Anordnung lässt deshalb die Rechtswirksamkeit und den Bestand der Fahrerlaubnis unberührt. Sie wird demgemäß auch nicht als Straftat nach § 21 StVG, sondern gemäß § 69a Abs. 1 Nr. 6 StVZO, § 24 StVG als Ordnungswidrigkeit geahndet."

Zuvor hatte der BGH[14] schon festgestellt:

"1. Die Eintragung einer Einschränkung der Fahrerlaubnis im Führerschein nach § 12 Abs. 2 StVZO muss eindeutig erkennen lassen, ob es sich um eine Auflage nach § 12 Abs. 2 S. 1 oder um eine Beschränkung der Fahrerlaubnis nach § 12 Abs. 2 S. 2 handelt. Nur dann ist hinreichend bestimmt (…), ob eine Zuwiderhandlung gegen die angeordnete Maßnahme als Ordnungswidrigkeit (§ 69a Abs. 1 Nr. 6 StVZO) oder als Vergehen (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG) zu ahnden ist."

2. Wer entgegen der im Führerschein eingetragenen Anordnung der Verwaltungsbehörde einen nicht mit einem zweiten zusätzl...

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