1. Beschränkungen der Fahrerlaubnis hängen mit dem Fahrzeug bzw. seinen besonderen technischen Ausführungen zusammen. Das Nichtbeachten führt in der Regel zum Tatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 StVG.
2. Auflagen richten sich in der Regel an die Person und haben mit dem zu nutzenden Fahrzeug nichts zu tun. Verstöße dagegen stellen Ordnungswidrigkeiten dar (§ 75 Nr. 9 FeV; in § 75 Nr. 10 FeV ist mit Bezug auf § 10 Abs. 1 FeV die Ziffer 1 nicht genannt).
3. Auch wenn in § 6 Abs. 5a StVG die Rede von Beschränkung ist, müsste es sich um eine Auflage handeln, wie in § 10 FeV und der Anlage 9, Schlüssel-Nr. 195, formuliert, wenn die Person mit dem Kraftfahrzeug der Klasse AM in einem Bundesland fährt, das die Regelung nicht eingeführt hat.
Autor: Dozent für Verkehrsrecht/Verkehrslehre Ewald Ternig, Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz
zfs 12/2020, S. 664 - 671
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