In der 2. EG-Führerscheinrichtlinie[2] ist dazu ausgeführt:
"Art. 4"
(1) Im Führerschein ist zu vermerken, unter welchen Bedingungen der Fahrer berechtigt ist, das Fahrzeug zu führen.“
Hier werden somit die Begrifflichkeiten Auflage oder Beschränkung nicht genannt.
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