In der 2. EG-Führerscheinrichtlinie[2] ist dazu ausgeführt:

"Art. 4"

(1) Im Führerschein ist zu vermerken, unter welchen Bedingungen der Fahrer berechtigt ist, das Fahrzeug zu führen.“

Hier werden somit die Begrifflichkeiten Auflage oder Beschränkung nicht genannt.

[2] RICHTLINIE DES RATES vom 29.7.1991 über den Führerschein (91/439/EWG).

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