Gemäß § 2 Abs. 1 StVG benötigt, wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, eine Fahrerlaubnis der zuständigen Behörde (Fahrerlaubnisbehörde). Die Fahrerlaubnis wird in bestimmten Klassen erteilt.

Voraussetzung dafür, eine Fahrerlaubnis zu erhalten, ist unter anderen, dass eine Person zum Führen von Kraftfahrzeugen auch geeignet sein muss, § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StVG. Diese Geeignetheit ist definiert in § 2 Abs. 4 StVG. Geeignet bedeutet danach, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Ist der Bewerber aufgrund körperlicher oder geistiger Mängel nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, so erteilt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis mit Beschränkungen oder unter Auflagen, wenn dadurch das sichere Führen von Kraftfahrzeugen gewährleistet ist.

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