1. Ob eine vorprozessuale anwaltliche Zahlungsaufforderung eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG auslöst oder als der Vorbereitung der Klage dienende Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 RVG zum Rechtszug gehört und daher mit der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG abgegolten ist, hängt von der Art und dem Umfang des dem Rechtsanwalt im Einzelfall erteilten Mandats ab.

2. Erteilt der Mandant dem Rechtsanwalt den unbedingten Auftrag, im gerichtlichen Verfahren tätig zu werden (siehe Vorbem. 3 Abs. 1 S. 1 VV RVG), lösen bereits Vorbereitungshandlungen die Gebühren für das gerichtliche Verfahren aus. Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsanwalt zunächst nur außergerichtlich tätig wird. Für den Anfall der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG ist in diesem Fall kein Raum mehr.

3. Anders liegt es, wenn sich der Auftrag nur auf die außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts beschränkt oder der Prozessauftrag jedenfalls unter der aufschiebenden Bedingung erteilt wird, dass zunächst vorzunehmende außergerichtliche Einigungsversuche erfolglos bleiben. Ein lediglich (aufschiebend) bedingt für den Fall des Scheiterns des vorgerichtlichen Mandates erteilter Prozessauftrag steht dem Anfall der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG nicht entgegen.

(Leitsätze der Schriftleitung)

BGH, Urt. v. 15.8.2019 – III ZR 205/17

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