Die Verletzung der Belehrungspflicht des Betr. nach § 163a Abs. 4 S. 2 StPO i.V.m. § 136 Abs. 1 S. 2 StPO begründet auch im Bußgeldverfahren grds. ein Verwertungsverbot (OLG Bamberg, Beschl. v. 27.8.2018 – 2 Ss OWi 973/18), sodass gerade in Verfahren, die einen Vorwurf nach § 24a StVG zum Gegenstand haben, genau geprüft werden muss, ob die Belehrung zur rechten Zeit erfolgt ist (LG Saarbrücken, Beschl. v. 27.5.2013 – 6 Qs 61/13, zfs 2013, 590). Allerdings greift das Verwertungsverbot nicht, wenn es zweifelhaft bleibt, ob eine ordnungsgemäße Belehrung erfolgt war oder nicht. Diese Konsequenz folgt aus der Lehre, die den Zweifelsgrundsatz nicht auf den Nachweis von Verfahrensfehlern anwendet. Diese Rspr. des BGH wurde auch durch die obergerichtliche Rspr. für das Bußgeldverfahren mehrfach bestätigt (zuletzt OLG Zweibrücken, Beschl. v. 9.9.2016 – 1 OWi 1 Ss Bs 37/16, zfs 2017, 351).

RiAG Dr. Benjamin Krenberger

zfs 12/2018, S. 713 - 714

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