Das AG hat den Betr. wegen fahrlässiger Nichtbeachtung der Vorfahrt gem. §§ 18 Abs. 3, 1 Abs. 2, 49 StVO zu einer Geldbuße von 110 EUR verurteilt. Das AG hat zur Tat folgende Feststellungen getroffen: "Am (…) bestand auf der zweispurigen Bundesautobahn A (…) in Fahrtrichtung A (…) Stau. Der Zeuge (…) befuhr mit einer Sattelzugmaschine den rechten Fahrstreifen. Der Betr. wollte vom Beschleunigungsstreifen auf den rechten Fahrstreifen auffahren. Unmittelbar vor ihm fuhr der Zeuge C, der vollständig auf den rechten Fahrstreifen gewechselt hat und aufgrund eines vor ihm stehenden Sattelzugs stehen bleiben musste. Aufgrund der Verkehrslage konnte der Betr. nicht vollständig die Fahrspur wechseln und blieb schräg zwischen dem Beschleunigungsstreifen und der rechten Fahrspur stehen. Dabei stand das Fahrzeug auf dem Markierungsstreifen mit dem vorderen rechten und dem hinteren linken Rad. Der Zeuge X fuhr an und übersah den Betr. Es kam zu einer Kollision beider Fahrzeuge."

Das AG geht in den Entscheidungsgründen u.a. davon aus, dass der Betr. wartepflichtig gewesen sei. Er habe seinen "Überholvorgang" auf dem rechten Fahrstreifen zu einem Zeitpunkt begonnen, zu dem er nicht mit Sicherheit habe sagen können, dass er ihn vollständig beenden können würde. Damit habe er sich das Überholen gegenüber dem Vorfahrtsberechtigen erzwingen wollen.

Das OLG Hamm hat die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts zugelassen, weil die Rechtsfrage, inwieweit § 18 Abs. 3 StVO auch dann gilt, wenn der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn steht, einer obergerichtlichen Klärung bedarf. Anschließend hat das OLG Hamm das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

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