Die (vermeintliche) Überschreitung des zugelassenen Messbereichs bei Geschwindigkeitsmessungen mit Geräten des Typs PoliScan Speed zwingt für sich genommen weder zu der Annahme, dass die Voraussetzungen eines standardisierten Messverfahrens nicht vorliegen, noch zu der Überprüfung des Messergebnisses unter Hinzuziehung eines Sachverständigen.

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 31.8.2018 – 2 Rb 7 Ss 430/18

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