Die Kl. macht Versicherungsschutz aus einer bei der Bekl. gem. Versicherungsschein vom 23.9.2014 geführten Rechtsschutzversicherung geltend.

Die Kl. hatte Herrn T. E. mit Vertrag vom 1.3.2011 ein verzinsliches Darlehen i.H.v. 20.000 EUR gewährt und den Darlehensbetrag ausgezahlt. Die vereinbarten, halbjährlich zu zahlenden Zinsen zahlte der Darlehensnehmer von Anfang an nicht. Hierauf gestützt erklärte die Kl. die fristlose Kündigung des Darlehensvertrages vom 18.5.2016 und forderte den Darlehensnehmer erfolglos zur Rückzahlung des Darlehensbetrags sowie der aufgelaufenen Zinsen auf.

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