Das AG hat den Angekl. wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs und unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in vier Fällen sowie wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit unterlassener Hilfeleistung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten sowie einer Sperrfrist von drei Jahren verurteilt. Auf die durch den Angekl. und die StA zu Ungunsten des Angekl. eingelegte Berufung, die beide Seiten auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt haben, hat das LG das Urteil des AG Iserlohn aufgehoben und dahingehend neu gefasst, dass es den Angekl. wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in vier tateinheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten sowie einer Sperrfrist von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt hat.

Auf die Revision des Angekl. hin hat das OLG Hamm das angefochtene Urteil mit der klarstellenden Maßgabe im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben, dass der Angekl. wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs und unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in vier Fällen sowie wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit unterlassener Hilfeleistung verurteilt ist, und die Sache im Umfang der Aufhebung zurückverwiesen.

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